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Klima & Energie

Verordnung der Bundesregierung zur Sicherung der Energieversorgung

"Die vorliegende Verordnung regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Sie wird gemeinsam mit einer Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Ener-gieeinsparmaßnahmen erlassen, die ab dem 1. Oktober 2022 über zwei Jahre gelten soll und deshalb der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Beide Verordnungen bilden neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung die dritte Säule des Energiesicherungspakets. Die Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich, die als Vorsorgemaßnahmen ausgestaltet sind, vermeiden unnötigen Energieverbrauch, um eine Mangelsituation zu vermeiden oder eine solche bei ihrem Eintritt abzumildern." (Zitiert aus der Verordnung, S. 1)

Mit kurzfristig wirksamen Maßnahmen soll in den nächsten Monaten die Energieversorgung gesichert werden. Die entsprechende Verordnung der Bundesregierung regelt für einen Zeitraum von sechs Monaten (1. September 2022 bis 28. Februar 2023) Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich (EnSikuMaV).

Die Verordnung beinhaltet verschiedene Maßnahmen zur Energieeinsparung für nichtöffentliche und öffentliche Gebäude, die kurzfristig wirken sollen. Dies ist eine Zusammenfassung. Die Verordnung im Wortlaut haben wir am Ende verlinkt.

Privathaushalte:

- Verpflichtungen in Mietverträgen, die Mindesttemperaturen vorsehen, sind ausgesetzt.
- Private Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz beheizt werden.

Öffentliche Nichtwohngebäude

- Gemeinschaftsflächen, also Flächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden.

- Je nach körperlicher Tätigkeit ist die Lufttemperatur in Arbeitsräumen reglementiert (von 12 bis 19 Grad)

- In diesen Räumen dürfen keine Heizgeräte verwendet werden.

- Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen sind auszuschalten, außer sie sind aus hygienischen Gründen erforderlich.

Diese Maßnahmen gelten nicht für medizinische Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, für Kindergärten und Schulen.

- Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen davon ist die kurzzeitige Beleuchtung bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Weiter ist die Untersagung nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Private Unternehmen

- Der Betrieb von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Ist die Werbeanlage allerdings zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Abwehr anderer Gefahren notwendig und kann kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden, kann hiervon abgewichen werden.

- Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel dürfen nicht dauerhaft geöffnet bleiben.

- Es besteht keine Verpflichtung zur flächendeckenden Temperaturabsenkung, doch kann der Arbeitgeber sich freiwillig dazu entscheiden.

 

Die oben genannten Regelungen zur Beleuchtung von Gebäuden und dem Betrieb von beleuchteten Werbeanlagen erlauben es den Naturschutzbehörden nicht, Ausnahmen nach § 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 2 NatSchG zu bewilligen.

Den Wortlaut der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung haben wir hier verlinkt (PDF, 244KB)

Energieberatung der Energieagentur Kreis Konstanz

Energieberatung für Haus- und Wohnungseigentümer oder Mieter findet monatlich am ersten Donnerstag im Rathaus Stockach, Zimmer 38 im 1. Obergeschoss statt. Dank Kooperation von Energieagentur Kreis Konstanz gemeinnützige GmbH mit Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. und Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist die Beratung durch Dipl.-Ing. (FH) Achim Horn anbieterunabhängig und kostenfrei.

Fragen Sie den Energieberater zu

  • Strombezug
  • Heizkosten
  • Wärmedämmung
  • Heiztechnik
  • Warmwasserbereitung
  • erneuerbare Energien wie Photovoltaik und Solarwärme
  • sowie zu gesetzlichen Anforderungen und Fördermöglichkeiten.

Eine Anmeldung vorab mit Terminvereinbarung ist erforderlich und möglich über das bundesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale unter 0800-809 802 400 (kostenfrei) oder über die Energieagentur Kreis Konstanz unter Tel. 07732-939-1234 (vormittags).

Stockacher Solarkataster

Die Stadt Stockach hat alle Dachflächen auf ihre solare Eignung untersuchen lassen und bietet ihren Bürgern die Möglichkeit, sich kostenlos zu informieren, ob ihr Hausdach für eine Solaranlage infrage kommt. Über die Internetseite solar-stockach.benndorf.de kommen Sie zum Solarkataster.

1. Schritt:
Sie können über die Eingabe Ihrer Adresse als Immobilienbesitzer das häusliche Dach direkt ansteuern. Die Eignung der Dachflächen für die Wärme- oder Stromgewinnung aus Sonnenenergie ist in vier verschiedenen Farben dargestellt, die für die unterschiedlichen Eignungsstufen stehen.

2. Schritt:
Nach Aktivierung des „i“-Buttons in der Toolbox (links oben) kann mit dem Mauszeiger eine Dachfläche gewählt werden. Nach einem Klick mit der linken Maustaste erscheint eine Info-Box, die einen möglichen Stromertrag der gewählten Fläche auflistet. Damit haben Sie einen ersten wichtigen Hinweis, ob das Dach grundsätzlich zur Gewinnung von Sonnenenergie geeignet ist.

Stockach bietet diesen kostenlosen Service an, um für die Nutzung von Sonnenenergie zu werben. Durch die Installation von Solaranlagen und die damit verbundene Nutzung der Sonnenenergie kann jeder Gebäudeeigentümer zu einer umwelt- und klimafreundlichen Energiegewinnung beitragen. Das Solarkataster soll dem Gebäudeeigentümer über die grundsätzliche Eignung des Daches informieren. Bei den Daten handelt es sich um Modellergebnisse, die einer unverbindlichen Erstinformation dienen und nicht um exakte Messdaten. Vor der Installation sollte in jedem Fall ein fachkundiger Berater für eine detaillierte Eignungsprüfung der Dachfläche hinzugezogen werden. Des Weiteren ist vor Installation die zusätzliche Belastung des Daches, örtliche Bauvorschriften und die Auflagen des Denkmalschutzes zu prüfen.

Grundstückseigentümer, die mit der Internetveröffentlichung der Auswertung für ihr Grundstück im Solarkataster nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder per FaxFaxnummer:07771 80000 unter Angabe von Name, Anschrift und wenn möglich Flurnummer an die Stadt Stockach, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach zu richten.

Wir werden nach Erhalt der Erklärung Kontakt aufnehmen, um den Widerspruchswunsch zu bestätigen. Dieses aufwändige Verfahren ist notwendig, um Ansprüche rechtssicher dokumentieren zu können und Missbrauch zu vermeiden. Wir bitten hierfür um Verständnis.

Energiebericht der Stadt Stockach 2014

Mit dem 1. Energiebericht für das Jahr 1997 legte die Stadtverwaltung im Juli 1998 zum ersten Mal eine energetische Bewertung von städtischen Gebäuden vor. Gemeinsam mit dem Ingenieurbüro Heidemann & Schmidt GmbH wurde darauf aufbauend die Einführung eines Kommunalen Energiemanagements vorbereitet. Erklärtes Ziel war, die Energie- und Wasserverbräuche zu reduzieren. Erreicht werden kann dies einmal durch bauliche Veränderungen, also investiven Maßnahmen, andermal durch den rationellen Umgang mit Energie und Wasser.In einer Dienstvereinbarung zwischen der Stadt Stockach und ihren Mitarbeitern, vertreten durch den Personalrat, wurden in der „Energievereinbarung“ im Jahre 2000 Richtlinien für die Benutzung und den Betrieb energie- und wasserverbrauchender Einrichtungen in den Liegenschaften der Stadt Stockach festgelegt. Den „Gebäudeverantwortlichen“, also den Hausmeistern, fiel die Aufgabe der stetigen Überwachung sowie Anleitung zur optimalen Nutzung der technischen Einrichtungen zu.

Mit der Vereinbarung setzte man sich das Ziel, bis zum Jahre 2010 die CO2 – Emissionen um mindestens 25% zu senken. Dieses Ziel wurde schon im Jahre 2008 mehr als erreicht (29,5 %). Trotz vergrößerter Fläche – von 51.410 qm im Jahre 1996 auf 60.313 qm im Jahre 2014 - sanken die CO2–Emissionen bis 2014 von 2.534 Tonnen auf 1.728 Tonnen, was eine relative Einsparung von 41,87 % ergibt. Ebenfalls konnten Energie- und Wasserverbrauch in den Gebäuden weiter gesenkt werden - eine Kosteneinsparung im Jahr 2014 von fast 368.000 Euro.

Im „Energiebericht 2014“ (siehe unten) ist gut nachvollziehbar, was erfolgreiches Kommunales Energiemanagement ausmacht: Gebäudeanalysen und Verbrauchserfassung, durch die jeder Liegenschaft ein Kennwert zur Bewertung des Energieverbrauches zugeordnet werden kann und die es zum Beispiel ermöglichen, das Einsparpotential bei einer zeitgemäßen Sanierung zu ermitteln.In diesem Sinne ist erfolgreiches KEM auch ein Resultat der Kommunikation zwischen den Beteiligten, den Hausmeistern, unseren Mitarbeitern sowie den Ingenieuren des beauftragten Büros.

Mit den erzielten Ergebnissen ist nach Darstellung dieses Energieberichtes das Einsparpotential noch nicht ausgeschöpft. So liegen zum Beispiel in der Verbesserung des Nutzerverhaltens, im Einbau weiterer Zähler und der Anpassung von Zeitprogrammen von Steuerungen/Regelungen in Objekten noch Reserven, die es zu erschließen gilt.