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Allgemeines

Begriffsbestimmung

Beratungsstelle ist eine Sammelbezeichnung für Einrichtungen, welche unterschiedliche Arten von Unterstützung und Hilfestellung anbieten, die sich nach Anliegen der Ratsuchenden, Gesprächsformen und Zielsetzung differenzieren lassen. Von den Extremen aus betrachtet, ließe sich ein Bogen von der reinen Sachberatung bis zur psychosozialen Krisenintervention spannen.

Dazwischen gibt es vielfältige Übergangs- und Mischformen. Es gehört zu den Grunderfordernissen einer komplexen, sich zudem im Dauerumbruch befindlichen Gesellschaft, für den Fall von Wissensdefiziten, schwierigen Entscheidungen, persönlichen Lebenskrisen oder Konflikten in Partnerschaft, Familie, Ausbildung und Beruf, Beratungsangebote zu bevorraten.

Beratung soll Orientierung und Neuorientierung ermöglichen, Kompetenzen und Ressourcen entfalten helfen, Zukunftsperspektiven eröffnen. Die staatliche Förderung einer Vielzahl von Beratungsstellen trägt dieser Notwendigkeit Rechnung. Neben der Fachlichkeit stellt also der Gesellschaftsbezug ein Charakteristikum für die Arbeit einer Beratungsstelle dar. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt sie über qualifiziertes Personal und eine der Arbeit dienliche räumliche und sachlich-materielle Ausstattung. Eine Beratungsstelle soll möglichst ohne bürokratische und finanzielle Hürden (niedrigschwellig) zugänglich sein.

Soziale Dienste
Als solche werden diejenigen Einrichtungen und Organisationen bezeichnet, die in gesundheitlichen und sozialpflegerischen Bereichen tätig sind (z.B. in der ambulanten Krankenpflege, in der ambulanten Altenpflege und in der Familienpflege). Soziale Dienste sind beispielsweise Sozialstationen, ambulante Krankenpflegestationen (Gemeindekrankenpflegestationen), Familienpflegestationen und - vor allem auf dem Lande - Dorfhelferinnenstationen (Dorfhelferinnen), Nachbarschaftshilfen, Sozialdienste und Mahlzeitendienste.

Ein Teil dieser Einrichtungen ist auch im Rahmen der offenen Altenhilfe tätig. Die Pflege- und sonstigen Hilfeleistungen erfolgen gegen Entgelt. Bei Leistungen der Haushaltshilfe oder der Hauspflege im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen die Krankenkassen, im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung die Pflegekassen. Die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge übernimmt die Kosten im Rahmen der Hilfe zur Haushaltsweiterführung, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.