Dienstleistungen
Haushaltsscheck für Minijobs in Privathaushalten einreichen
Wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, müssen Sie diese bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Haushaltsscheck ist der Vordruck dafür. Er ist auch die Grundlage für die Berechnung der von Ihnen zu zahlenden Abgaben.
Über den Haushaltsscheck melden Sie folgende Tätigkeiten in Ihrem Haushalt an:
- geringfügige Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst bis höchstens 450 Euro (Minijob)
- kurzfristige Beschäftigungen
Hinweis: Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn jemand in einem fremden Haushalt Tätigkeiten verrichtet, die normalerweise Familienmitglieder erledigen. Diese Tätigkeiten heißen "haushaltsnahe Dienstleistungen".
Sie müssen der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug folgender Beiträge erteilen:
- Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
- Umlagen als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft sowie
- eine Pauschsteuer
Hinweis: Den Pauschsteuersatz von zwei Prozent müssen Sie tragen, wenn Sie auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten. Bestehen Sie auf der Vorlage der Lohnsteuerkarte, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale auf der Lohnsteuerkarte steuerpflichtig.
Zuständigkeit
Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Sie beschäftigen in einem Privathaushalt eine Person im Rahmen eines geringfügigen, sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses
- Diese Person erbringt haushaltsnahe Dienstleistungen
Unterlagen
keine
Ablauf
Sie können entweder das Online-Formular ausfüllen und direkt online an die Minijob-Zentrale übermitteln oder das Haushaltsscheck-Formular herunterladen, ausfüllen und per Post oder Fax an die Minijob-Zentrale senden.
Der Haushaltsscheck besteht aus drei Belegen. Dies sind:
- ein Beleg für die Minijob-Zentrale, deren Adresse bereits aufgedruckt ist
- ein Beleg für Sie als Arbeitgeber
- ein Beleg für die Minijobberin oder den Minijobber
Sie als Arbeitgeber und die Minijobberin oder der Minijobber als beschäftigte Person müssen den ausgefüllten Haushaltsscheck unterschreiben. Den Beleg für die Minijob-Zentrale müssen Sie dorthin senden.
Die Minijob-Zentrale errechnet den zu zahlenden Betrag aufgrund Ihrer Angaben und zieht ihn per Lastschrift ein:
- für die Monate Januar bis Juni: am 31. Juli des laufenden Kalenderjahres
- für die Monate Juli bis Dezember: am 31. Januar des Folgejahres
Die Zustimmung zum Lastschrifteinzug geben Sie auf dem Haushaltsscheck.
Frist
sofort
Formulare
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Lebenslagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.05.2019 freigegeben.
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