Dienstleistungen
Wohngeld beantragen
Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen.
Höhe:
abhängig vom Einzelfall
Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.
Dauer:
in der Regel für 12 Monate
Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.
Zuständigkeit
die Wohngeldbehörde
Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweis: Für die Einwohnerinnen und Einwohner einzelner Großer Kreisstädte ist möglicherweise das Landratsamt zuständig. Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen Ihren Antrag aber entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. - Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.
Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben
Ausnahmen:
- Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt
- Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
- Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Unterlagen
- Nachweis über die Miete oder Belastung
- Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld etc.)
Ablauf
Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Nutzen Sie das im Internet zur Verfügung stehende Formular. Sie erhalten es auch bei der zuständigen Stelle.
Sie müssen unterschiedliche Formulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss).
Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten.
Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach, erhalten Sie bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags ab dem Tag der formlosen Antragstellung Wohngeld.
Geben Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen erst später ab, erhalten Sie Wohngeld erst ab diesem Datum.
Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.
Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.
Kosten
keine
Frist
- Erstantrag: keine
- Anträge auf Weiterleistung: zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.
Formulare
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden

Lebenslagen
Verwandte Themen
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen
- Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden
- Anzeige - Lärmbelästigung melden
- Auslandsbafög für Studierende beantragen
- BAföG für Studierende beantragen
- Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen
- Blindenhilfe beantragen
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen
- Förderung für Energiesparberatung bei Wohngebäuden beantragen
- Frühförderung für Kinder im Vorschulalter wahrnehmen
- Gesetzliche Krankenversicherung - Zuzahlungsbefreiung beantragen
- Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen
- Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
- Grundsteuer bezahlen
- Kraftfahrzeugsteuer - Steuervergünstigung für behinderte Menschen beantragen
- Leistungen der Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation - Befreiung von der Zuzahlung beantragen
- Lohnsteuerermäßigung beantragen
- Mitarbeiter mit Schwerbehinderung kündigen
- Neufeststellung einer Behinderung beantragen
- Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")
- Rente wegen Erwerbsminderung beantragen
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen
- Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen - Beschwerde einreichen
- Schwerbehindertenausweis beantragen
- Schwerbehindertenausweis verlängern
- Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Feststellung des Anspruchs beantragen
- Übergangsgeld beantragen
- Wahlschein beantragen
- Wohnraumförderung - Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen
- Wohnsitz - Wechsel der Hauptwohnung mitteilen
- Wohnsitz abmelden
- Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.07.2019 freigegeben.
Weitere Informationen
Kontakt Bürgeramt
Stadt Stockach
Bürgeramt
Adenauerstraße 4
78333 Stockach
+49 7771 802-222
+49 7771 802-8888
buergeramt(@)stockach.de
Öffnungszeiten Bürgeramt
Montag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Mittwoch
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Donnerstag
8:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr