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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

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stockach.pendla.com

Dienstleistungen

Leichenschau - Ausstellung der Todesbescheinigung beantragen

Ist eine Person verstorben, muss ein Arzt oder eine Ärztin sofort die Leichenschau durchführen. Sie oder er stellt den Tod fest und füllt die Todesbescheinigung aus. Die Todesbescheinigung muss bei der Anzeige des Sterbefalls dem zuständigen Standesamt vorlegt werden.

Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:

  • der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartner/ Lebenspartnerin
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die volljährigen Geschwister
  • die volljährigen Enkelkinder der verstorbenen Person
  • die Person, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Hinweis: Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (z.B. in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die Leitung der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

Voraussetzungen

Eine Person ist gestorben.

Verfahrensablauf

Zur Leichenschau ist jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin sowie ärztliches Personal eines Krankenhauses oder einer sonstigen Einrichtung verpflichtet. Die Leichenschau ist von diesen auf Verlangen vorzunehmen und darf nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin vorgenommen wird.

Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte oder Notärztinnen sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache festzustellen. Sie haben lediglich den Tod festzustellen und den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung festzuhalten. Sie veranlassen über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin und benachrichtigt bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod die Polizei.

Wenn ein natürlicher Tod vorliegt, gibt die Person, die die Leichenschau durchführt, die Todesbescheinigung der Person, die für die Bestattung sorgt.

Handelt es sich um eine unbekannte verstorbene Person, benachrichtigt sie die örtliche Polizeidienststelle.

Die Todesbescheinigung besteht aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil.

Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt oder die Ärztin den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle. Diese führt Ermittlungen durch und informiert den Arzt oder die Ärztin über deren Ergebnis. Haben diese Ermittlungen einen natürlichen Tod ergeben, ergänzt der Arzt oder die Ärztin den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung und leitet ihn dem zuständigen Standesamt zu.

Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten und eine Obduktion die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall erst auf deren Anzeige.

Unterlagen

Ausweis oder Reisepass zur Identifikation der oder des Verstorbenen

Kosten

Die Kosten der Leichenschau werden der Person auferlegt, die auch zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist.

Zuständigkeit

Jeder niedergelassene Arzt oder jede niedergelassene Ärztin beziehungsweise ärztliches Personal in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen für dort eingetretene Sterbefälle.

Hinweis: Liegen Anhaltspunkte vor, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen einschließlich Schutzimpfungen eingetreten ist, dürfen die Ärzte, die die medizinische Maßnahme veranlasst haben, die Leichenschau nicht durchführen. Sie haben sich auf die Feststellung des Todes zu beschränken. Die darüber hinausgehende Leichenschau ist von einem an der Behandlung nicht beteiligten Arzt durchzuführen.

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 06.04.2020 freigegeben.