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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

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stockach.pendla.com

Dienstleistungen

Planfeststellungsverfahren zur Verkehrswegeplanung beantragen

Soll eine Landesstraße neu gebaut oder geändert werden, so ist für dieses Bauvorhaben grundätzlich ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn dafür nicht schon ein Bebauungsplan vorliegt.

Es handelt sich um ein mehrstufiges Verfahren, in dessen Verlauf das Regierungspräsidium als zuständige Planfeststellungsbehörde verschiedenste Stellungnahmen einholt und alle Interessen berücksichtigt, um schließlich über das Bauvorhaben zu entscheiden.

Bauvorhaben können in vorhandene tatsächliche Verhältnisse eingreifen und bestehende Rechtsverhältnisse berühren. Zur umfassenden Problembewältigung sind in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen zu regeln. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll vor der förmlichen Antragstellung erfolgen. Ihr unterliegen alle Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von anderen Personen haben können. Dies trifft auf planfeststellungspflichtigen Straßenbauvorhaben mit zu erwartendem hohen Konfliktpotential regelmäßig zu. Vor allem Großprojekte können zügiger verwirklicht und zugleich die Bürgerbeteiligung gestärkt werden, wenn Vorhabenträger mit der Bürgerschaft schon diskutierte und gegebenenfalls entsprechend überarbeitete Pläne vorlegen. Damit können mögliche Konflikte schon im Vorfeld erkannt, entschärft und das anschließende Verwaltungsverfahren entlastet werden. Dies sorgt für mehr Transparenz und Akzeptanz bei Großvorhaben.

Sollten Sie durch eine solche Baumaßnahme betroffen sein, können Sie im Laufe des Planfeststellungsverfahrens innerhalb bestimmter Fristen Einwendungen dagegen vorbringen.

Voraussetzungen

Sie sind von der Baumaßnahme betroffen.

Verfahrensablauf

Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben können Sie während des Anhörungsverfahrens vorbringen. Dieses Verfahren findet zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens statt. Nachdem das Regierungspräsidium die vollständigen Pläne vom Vorhabenträger erhalten hat, holt es Stellungnahmen aller vom Bauvorhaben betroffenen Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange wie z.B. der Naturschutzverbände ein und versendet die Pläne auch an die Gemeinden, die im Einzugsbereich der Maßnahme liegen. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, sind verpflichtet, den Plan spätestens drei Wochen nach Zugang für einen Monat öffentlich auszulegen. Sie sollen die Bekanntmachung und wenn technisch möglich, die auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlichen.

In diesem Zeitraum können Sie sich die Pläne ansehen. Wenn Sie Einwendungen haben, müssen Sie diese schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der zuständigen Stellen einreichen. Dafür haben Sie nach Beendigung der Auslegungsfrist noch zwei Wochen Zeit.

Sobald die Einwendungsfrist verstrichen ist und alle angeforderten Stellungnahmen vorliegen, findet unter Umständen ein Erörterungstermin statt. Wenn mehr als 50 Einwendungen fristgerecht eingegangen sind, benachrichtigt die Planfeststellungsbehörde nicht jeden einzelnen, wann die Erörterung stattfindet, sondern informiert die Beteiligten durch eine entsprechende Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in den örtlichen Tageszeitungen. Dies muss mindestens eine Woche vor dem Termin stattfinden.

Hinweis: Die Stellungnahmen der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange müssen spätestens drei Monate, nachdem sie die Pläne erhalten haben, vorliegen.

Während des Erörterungstermins können Sie nochmals Ihre Einwendungen mündlich vorbringen.

Nach Abwägung aller Argumente entscheidet die Planfeststellungsbehörde über das Bauvorhaben und erstellt den Planfeststellungsbeschluss.

Hinweis: Die Planfeststellungsbehörde hat die Möglichkeit, mit dem Beschluss bestimmte Auflagen für den Vorhabenträger zu verbinden.

Auch über den Planfeststellungsbeschluss muss Sie das Regierungspräsidium informieren, wenn Sie im Anhörungsverfahren Einwendungen geltend gemacht haben. Dieser Informationspflicht kommt es nach, indem der Beschluss zugestellt und/oder in den Gemeinden öffentlich für zwei Wochen ausgelegt wird. Über die Auslegung informiert Sie die Behörde durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in den örtlichen Tageszeitungen, wenn insgesamt mehr als 50 Personen davon betroffen sind.

Achtung: In dem Beschluss ist auch die Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt. Den auszulegenden Plan können Sie während der Rechtsbehelfsfrist einsehen. Die Gemeinden sollen die Bekanntmachung und wenn technisch möglich die auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Die Veröffentlichung im Internet wird auch durch das Regierungspräsidium durchgeführt.

Fristen

Einwendungsfrist: zwei Wochen nach Ablaufder Auslegungsfrist

Unterlagen

-

Kosten

Keine

Sonstiges

-

Rechtsgrundlage

Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)

  • §§ 36 - 40a Planung, Duldungspflichten, Planfeststellung, Plangenehmigung, Vorläufige Anordnung, Planfeststellungsbeschluss, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • §§ 25 Abs. 3; 27 a; 72 - 78 frühe Öffentlichkeitsbeteiligung; Öffentliche Bekanntmachung im Internet; Planfeststellungsverfahren

Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)

  • § 2 Regelverpflichtung zur Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP- oder planfeststellungspflichtigen Vorhaben

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Intensivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planungs- und Zulassungsverfahren (VwV Öffentlichkeitsbeteiligung)

  • Beteiligungsscoping, Darstellung und Erörterung der Planungsalternativen und der Null-Variante

Zuständigkeit

für die Entgegennahme von Einwendungen:

  • das Regierungspräsidium oder
  • die Gemeinden, die den Plan zur Einsicht ausgelegt haben

Verwandte Lebenslagen

Organisationseinheiten

Stadt StockachOrtAdenauerstraße 4 78333 Stockach

Freigabevermerk

20.11.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg