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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

Dienstleistungen

Krankengeld und Freistellung bei Erkrankung des Kindes beantragen

Solange Sie Krankengeld erhalten, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Für die Berechnung des Krankengeldes zieht die zuständige Stelle das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt heran.

Höhe: 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelt, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts

Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, so beträgt das Krankengeld 100 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes unabhängig davon, wie hoch die Einmalzahlungen waren. Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2025 bei täglich 128,63 EUR (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen). Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.

Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes aus Arbeitseinkommen (der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit) beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Anspruch auf Freistellung haben Sie pro Kalenderjahr:

  • Elternpaare pro Elternteil und Kind 15 Tage
  • Alleinerziehende 30 Tage pro Kind
  • Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern können maximal 60 Tage beantragen
  • Paare und Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern können maximal 70 Tage beanspruchen

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als 12 Jahre alt ist. Für die Betreuung und Pflege schwer und unheilbar kranker Kinder gibt es eine Sonderregelung. Der Krankengeldanspruch ist in diesem Fall nicht zeitlich begrenzt, besteht aber nur für einen Elternteil. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

Tipp: Viele Tarifverträge enthalten ergänzende Regelungen zur Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes. Erkundigen Sie sich über die für Sie geltenden Regelungen bei der zuständigen Gewerkschaft.

Achtung: Auch für die Bundesbeamten wurde eine Sonderregelung für Jahre 2024 und 2025 geschaffen. Danach beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage. Bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten wird für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt, für alle Kinder zusammen sind es höchstens 60 Arbeitstage. Die Landesbehörden bestimmen über die Regelung für Landesbeamte.

Voraussetzungen

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert.
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
  • Sie haben eine ärztliche Bescheinigung, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes notwendig ist.
  • Andere im Haushalt lebende Personen können sich nicht um das Kind kümmern.
  • Das Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt.

Verfahrensablauf

Das Krankengeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Die Freistellung müssen Sie sowohl bei der Krankenkasse als auch bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.

Die Krankenkasse holt die Informationen zum Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber ein und berechnet das Kinderkrankengeld.

Anschließend erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Krankenkasse zahlt das Geld in der Regel aus sobald es berechnet wurde.

Fristen

Es gibt keine spezifische Frist, um die Freistellung zu beantragen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber jedoch so schnell wie möglich über die Erkrankung Ihres Kindes informieren.

Unterlagen

ärztliche Bescheinigung

Kosten

keine

Sonstiges

gesetzlich krankenversicherte Eltern können für die Jahre 2024 und 2025 je gesetzlich versichertem Kind für 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, alleinerziehende Versicherte für 30 Tage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 35 Tage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 70 Arbeitstage.

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

  • für die Beantragung des Krankengeldes: die Krankenkasse
  • für die Beantragung der Freistellung: die Krankenkasse und Ihr Arbeitgeber

Vertiefende Informationen

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld | BMG

Freigabevermerk

10.10.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg