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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

Dienstleistungen

Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten oder in einer Arbeitsumgebung mit erhöhter Radonkonzentration anmelden

Die Vorgaben im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen gelten für Sie, wenn Sie

  • verantwortliche Person für Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten des Landes Baden-Württemberg sind oder
  • verantwortliche Person für Arbeitsplätze sind, die aufgrund ihrer Art zu einer erhöhten Radon-Konzentration führen können oder
  • als andere Person (Dritter) an Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten eigenverantwortlich beruflich tätig werden, die eine erhöhte Radonkonzentration aufweisen.

Melden Sie als verantwortliche Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn

  • die dort gemessene Radonkonzentration trotz Ihrer Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
  • am Arbeitsplatz eine Radonkonzentration gemessen wurde, die größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter, aber keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind. In diesem Fall müssen Sie die Gründe angeben.

Melden Sie Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen eigenverantwortlich beruflich tätig werden.

Voraussetzungen

  • die am Arbeitsplatz gemessene Radonkonzentration ist trotz Maßnahmen größer 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
  • am Arbeitsplatz sind keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich oder
  • Sie sind als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen eigenverantwortlich beruflich tätig

Verfahrensablauf

  1. Als verantwortliche Person melden Sie Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn
    • die dort gemessene Radonkonzentration trotz Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
    • dort keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind, dann aber unter Angabe der Gründe.Sie können die Anmeldung elektronisch oder schriftlich erledigen.

  2. Als andere Person (Dritter) melden Sie Ihre Betätigung an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten an.
    Sie können die Anmeldung elektronisch oder schriftlich erledigen.

  3. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anmeldung der Arbeitsplätze beziehungsweise der Anmeldung der Betätigung sind Sie verpflichtet, die zu erwartende Exposition durch Radon für jede betroffene Arbeitskraft abzuschätzen. Legen Sie diese Abschätzung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
    Die Vorlage der Abschätzung ist zurzeit nur schriftlich möglich.
    • Ergibt Ihre Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, ist eine Überwachung dieser Arbeitskraft nach Strahlenschutzrecht nicht notwendig. Halten Sie aber trotzdem die Exposition durch Radon so gering wie möglich.
    • Ergibt die Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sind Sie verpflichtet, für diese Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung zu erfüllen.

Fristen

  • Anmeldung von Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
  • Anmeldung der Betätigung an angemeldeten Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
  • Abschätzung der Radonexposition: innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung
  • Vorlage der Abschätzung der Radonexposition: schnellstmöglich

Unterlagen

In der Anmeldung sind unter anderem anzugeben:

  • Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze
  • die Ergebnisse der Messungen
  • Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung des Radon-222-Aktivitätskonzentration und die Ergebnisse einer Kontrollmessung nach Durchführung dieser Maßnahmen
  • die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition

In den Onlineanträgen beziehungsweise in den PDF-Formularen auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien werden unter anderem diese Angaben abgefragt und bei Bedarf das Hochladen beziehungsweise das Beifügen ergänzender Unterlagen gefordert.

Kosten

  • Gebühren für die Anmeldung und Bewertung der Abschätzung der Exposition abhängig vom Einzelfall zwischen 100,00 EUR und 2.500 EUR
  • Kosten für die Nutzung der Messgeräte einer anerkannten Messstelle und für deren Auswertung der Messungen

Sonstiges

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie die passenden PDF-Dokumente für die Anmeldung und die Abschätzung der Exposition.

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 126 bis § 132 Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
  • § 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV):

  • § 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
  • § 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
  • § 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis
  • § 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes

Zuständigkeit

  • das für den Standort des anmeldepflichtigen Arbeitsplatzes örtlich zuständige Regierungspräsidium oder
  • das für die andere Person (Dritter), die in fremden Betriebsstätten eigenverantwortlich beruflich tätig wird, zuständige Regierungspräsidium

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

16.04.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg