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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

Dienstleistungen

Approbation als Tierarzt oder Tierärztin aus Drittstaaten beantragen

Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation.

Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen.

Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre tierärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft. Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin aus einem Drittstaat.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin erteilt.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten als Tierarzt ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen. Diese Bestätigung reicht generell aus.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Kenntnisprüfung abzulegen.

Kenntnisprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Tierarzt oder Tierärztin in Deutschland. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Fristen

keine

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

Unterlagen

Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind oft:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
  • eine Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
  • Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung:
  • Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben
  • Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen
  • Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Tierarzt oder Tierärztin
  • Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
  • Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.)
  • Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
  • Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie dort arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Kosten

Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium Stuttgart

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, vertreten durch das Bundesinstitut für Berufsbildung, hat dessen ausführliche Fassung am 15.08.2024 freigegeben.