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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

Dienstleistungen

Antrag auf Erlaubnis oder Anzeige der Abgabe/Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV sowie Änderungsanzeigen bei Wechsel der sachkundigen Person

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthält insbesondere Anforderungen an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, Abgeben oder Bereitstellen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische. Hierzu zählt die Notwendigkeit einer Erlaubnis oder Anzeige einer solchen Tätigkeit.

Vor der Abgabe oder der Bereitstellung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Gemische muss eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegen (§ 6 Absatz 1 ChemVerbotsV). Apotheken, sowie die ausschließliche Abgabe an den nachfolgend genannten Empfängerkreis sind hiervon ausgenommen.

Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Anforderungen. Anstatt der Erlaubnis muss der zuständigen Behörde die erstmalige gewerbsmäßige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich angezeigt werden (§ 7 Absatz 1 ChemVerbotsV).

Welche Stoffe oder Gemische von diesen Vorgaben betroffen sind, ist in Anlage 2 der ChemVerbotsV festgelegt.

Sowohl für die Erlaubnis als auch für die Anzeige sind sachkundige Personen, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, erforderlich. Jeder Wechsel der sachkundigen Person(en) muss unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden (§ 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 ChemVerbotsV).

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis oder für die Bearbeitung einer Anzeige ist, dass mindestens eine Person im Unternehmen benannt wird,

  • die eine ausreichende Sachkunde nach ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage 2 ChemVerbotsV fallen, Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

Verfahrensablauf

Bitte beachten Sie, dass der Verfahrensablauf in der genannten Reihenfolge ablaufen muss:

  1. Sie senden das unten aufgeführte Formular vollständig ausgefüllt an marktueberwachung@rpt.bwl.de oder postalisch an das Referat 114 des Regierungspräsidiums Tübingen.
  2. Wir kontaktieren Sie und teilen Ihnen das Aktenzeichen mit.
  3. Zur Bearbeitung von Anzeigen, Erlaubnissen oder Änderungsanzeigen der sachkundigen Person wird ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O) der sachkundigen Person(en) benötigt:
    • Das behördliche Führungszeugnis ist durch die benannte sachkundige(n) Person(en) bei der für sie zuständigen Meldestelle zu beantragen.
      • Bei der Beantragung des Führungszeugnisses ist das mitgeteilte Aktenzeichen anzugeben.
      • Als Zielbehörde geben Sie das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 114 Chemikaliensicherheit, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen an.
    • Die weitere Bearbeitung kann erst nach Vorliegen des behördlichen Führungszeugnisses erfolgen.
  4. Das Regierungspräsidium Tübingen informiert Sie über den Ausgang des Verfahrens.

Fristen

Erlaubnis: Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen und dürfen die Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis aufnehmen.

Anzeige: Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

Anzeige des Wechsels der sachkundigen Person(en): Sie müssen den Wechsel anzeigen sobald dieser ihnen bekannt ist.

Unterlagen

Bei Erlaubnis oder Anzeige:

Bei Änderungsanzeigen der sachkundigen Person:

Kosten

Für die Ausstellung einer Erlaubnis oder die Bearbeitung einer Anzeige fallen je nach Aufwand Gebühren gemäß Landesgebührengesetz an.

Bearbeitungsdauer

In der Regel dauert die Bearbeitung, nach Eingang aller Unterlagen und Nachweise, ein bis drei Wochen.

Sonstiges

Bitte beachten Sie den oben genannten Verfahrensablauf.

Zuständigkeit

Regierungspräsidium Tübingen

Freigabevermerk

19.09.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg