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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

Dienstleistungen

Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragen

Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten?

Dann benötigen Sie

  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und
  • zuvor in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.

Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit selbständig tätig oder beschäftigt sein.
Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.

Diese Art der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie zeitlich befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.

Voraussetzungen

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie staatliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie erfüllen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration.
  • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
  • wenn erforderlich auf Anforderung der Ausländerbehörde: Die Bundesagentur für Arbeit stimmt dem Aufenthaltstitel zu.
  • wenn erforderlich: Berufsanerkennung und Berufszulassung für Ihre Berufsqualifikation

Hinweis: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Ihre Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt.
In bestimmten Berufen oder bei Angehörigen bestimmter Staaten liegt die Zulassung zur Beschäftigung im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie kann sie in Einzelfällen zulassen, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Beschäftigung besteht.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt - sofern notwendig - die zuständige Ausländerbehörde.
Im Visumverfahren müssen Sie Angaben zu Ihrer Arbeitsstelle in Deutschland machen.
So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

Beachten Sie, dass Sie einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Fristen

keine

Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass Sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

Kosten

Diese entnehmen Sie bitte unserer Gebührenverordnungbzw. der entsprechenden Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Sonstiges

  • Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Hochqualifizierte können in besonderen Fällen unmittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
  • Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 7 Aufenthaltserlaubnis
  • § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • § 18 Beschäftigung
  • § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
  • § 18d Forschung
  • § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke, Beamte
  • § 21 Selbständige Tätigkeit
  • § 39 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Zuständigkeit

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • Beratung und Begleitung hinsichtlich der Zuwanderung von Fachkräften durch die Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Vertiefende Informationen

Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Freigabevermerk

17.06.2025 Justizministerium Baden-Württemberg