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Dienstleistungen

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird von allen Gewerbebetrieben erhoben. Grundlage ist der so genannte Gewerbeertrag, der oft dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (gemäß Einkommensteuergesetz) entspricht. Nicht von der Gewerbesteuer erfasst sind Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte oder Zahnärzte.

Verfahrensablauf

Die Gewerbesteuerfestsetzung verläuft in zwei Stufen ab. Das zuständige Finanzamt setzt den so genannten Gewerbesteuermessbetrag fest, der dann der Gemeinde der Firma übermittelt wird. In der zweiten Stufe wird dieser Gewerbesteuermessbetrag mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz legt die Gemeinde selbst fest. Daraus errechnet sich die zu bezahlende Gewerbesteuer. Hat ein Unternehmen in mehreren Gemeinden Filialen, wird der genannte Messbetrag für die betroffenen Gemeinden anhand eines Verteilungsschlüssels aufgeteilt. In diesem Fall sind die Teilbeträge an Gewerbesteuer an mehrere Gemeinden zu bezahlen.

Fristen

Für die Gewerbesteuer werden Vorauszahlungen für das Kalenderjahr festgesetzt, diese sind in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen. 15. Februar 15. Mai 15. August 15. November Die für ein Kalenderjahr entrichteten Vorauszahlungen werden auf die endgültige Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

Bearbeitungsdauer

Für die Gewerbesteuer werden Vorauszahlungen für das Kalenderjahr festgesetzt, diese sind in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen. 15. Februar 15. Mai 15. August 15. November Die für ein Kalenderjahr entrichteten Vorauszahlungen werden auf die endgültige Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Freigabevermerk

Kauker, Claudia (07.12.2007)