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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

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Lebenslagen

Arbeitszeit und Arbeitsformen

 

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes beachten. Es enthält bestimmte Mindestanforderungen.

Danach darf die tägliche Arbeitszeit an Werktagen acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird.

Ohne Ruhepause darf niemand länger als sechs Stunden hintereinander beschäftigt werden. Die Arbeitszeit muss durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen werden, und zwar von insgesamt

  • mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und
  • 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Hinweis: Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Eine Ausnahme kann in bestimmten Bereichen gelten, wie beispielsweise in Krankenhäusern, in Gaststätten oder in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung. Auch für kraftfahrendes Personal können geringere Mindestruhezeiten zugelassen werden.

Die werktägliche Nachtarbeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb bestimmter Fristen ein Ausgleich stattfindet, sodass durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.

Nachtarbeitspersonal ist berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Unter bestimmten Umständen kann ein Nachtarbeitnehmer oder eine Nachtarbeitnehmerin verlangen, einen Tagesarbeitsplatz zu erhalten, beispielsweise wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet.

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegen. Für kraftfahrendes Personal kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Können Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden, dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen in bestimmten Bereichen wie beispielsweise in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Gaststätten oder bei Kulturveranstaltungen beschäftigt werden. Beschäftigte müssen jeweils an mindestens 15 Sonntagen im Jahr beschäftigungsfrei haben. Beschäftigte, die an einem Sonntag oder Feiertag beschäftigt werden, müssen innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewährt bekommen.

Der Beginn und das Ende der konkreten Arbeitszeit des Beschäftigten wird durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmt. Dieses Direktionsrecht ist allerdings eingeschränkt, wenn die Lage der Arbeitszeit dauerhaft verbindlich im Arbeitsvertrag geregelt ist. Eine Änderung im Arbeitsvertrag kann dann nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich vorgenommen werden. Soweit ein Betriebsrat besteht, müssen Sie auch dessen Mitbestimmungsrechte beachten.

Ausnahmen und abweichende Regelungen von bestimmten Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags zugelassen werden.

Hinweis: Beachten Sie, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht für bestimmte Personengruppen wie beispielsweise leitende Angestellte oder Chefärzte gilt. Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Zu arbeitszeitrechtlichen Fragen können Sie sich auch an die Gewerbeaufsicht Ihres Landratsamtes beziehungsweise Ihrer Stadt wenden.

 

Rechtsgrundlage

 

Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

 

Freigabevermerk

 

Stand: 21.07.2021

Verantwortlich: WirtschaftsministeriumBaden-Württemberg