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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

Lebenslagen

Nutzung von Straßen und Gehwegen

 

Durch die Widmung (ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung) erhalten die Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Sache. Das heißt, sie können dann im Rahmen der Straßengesetze für die im Widmungszweck bestimmten Verkehrsfunktionen durch jedermann benutzt werden (Gemeingebrauch).

Im Rahmen der Widmung können öffentliche Straßen, Wege und Plätze beschränkt werden:

  • nach Benutzungsarten (z.B. Fußgängerverkehr),
  • nach Benutzungszwecken (z.B. Schulweg),
  • nach Benutzerkreisen (z.B. Anlieger) oder
  • in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung)

Mit der Widmung wird gleichzeitig festgelegt, ob eine Straße eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist.
Die Straßenklasse bestimmt den Träger der Straßenbaulast.
Der Straßenbaulastträger übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben.

Wenn Sie Straßen über das übliche Maß hinaus nutzen wollen, müssen Sie eine Sondernutzungserlaubnis dafür beantragen.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Straßenfest oder eine ähnliche Veranstaltung organisieren, für die Sie die Straßenflächen sperren lassen müssen.
Wie Sie vorgehen müssen, um eine Erlaubnis zu erhalten, lesen Sie in der Leistung "Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis beantragen".
Für welche besonderen Nutzungsarten Sie sonst eine Erlaubnis benötigen, erfahren Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Thema "Sondernutzungen an Straßen".
Beachten Sie auch, dass das Aufstellen beziehungsweise Anbringen von Werbeanlagen genehmigungspflichtig ist.

Strom, Wasser, Gas oder Telekommunikation - vieles wird für Bürgerinnen und Bürger unsichtbar durch unterirdisch verlegte Leitungen bis zu den eigenen vier Wänden transportiert.
Wenn Sie neue Leitungen unterirdisch im öffentlichen Straßenraum verlegen lassen, müssen Sie vorher einen Antrag auf "Aufgrabung einer Straße für Leitungsverlegung" stellen. Die Leistungsbeschreibung gibt Ihnen grundlegende Informationen dazu.

Eine Straße kann auch entwidmet beziehungsweise eingezogen werden.
Dies ist möglich, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist (Verlust der Verkehrsbedeutung z.B. durch Bau einer neuen Straße) oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit (z.B. Erholungsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger oder der Landschaftsschutz) die Einziehung erfordern. Wenn die öffentliche Nutzung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt wird, handelt es sich um eine Teileinziehung.

Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.
Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung.
Es entfallen mit der Entwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers. Für das Straßengrundstück gelten dann nur noch die Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten.

Reinigungs- und Streupflicht

Städte und Gemeinden können ihre Straßenanlieger durch eine "Streupflichtsatzung" verpflichten, die Gehwege vor ihren Grundstücken zu reinigen, im Winter den Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Erfüllen die Städte und Gemeinden diese Verpflichtung jedoch selbst, können sie von den Straßenanliegern insoweit Gebühren erheben.

Straßenanlieger im Sinne einer Streupflichtsatzung sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße (an einem öffentlichen Gehweg) liegen.
Als Straßenanlieger gelten auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die zwar nicht an einer öffentlichen Straße (Gehweg) angrenzen, aber über eine solche erschlossen sind (Hinterliegergrundstücke).
Besitzer in diesem Sinne sind beispielsweise die Mieter eines Grundstücks.

Bei einseitigen Gehwegen kann die Räum- und Streupflicht durch die Satzung teilweise dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite auferlegt werden.
Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, kann die Räum- und Streupflicht durch die Satzung auf Flächen am Rande der Fahrbahn (z.B. in einer Breite von einem Meter) angeordnet werden.

Der Umfang der Räum- und Streupflicht ist in der Streupflichtsatzung geregelt. Diese schreibt beispielsweise vor,

  • wo der Schnee beim Räumen anzuhäufen ist,
  • welche Streumittel verwendet und welche Streumittel (aus Gründen des Umweltschutzes) nicht verwendet werden dürfen (z.B. auftauende Streumittel),
  • bis zu welchem Zeitpunkt das Schneeräumen und die Beseitigung der Glätte durchgeführt sein muss (z.B. werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr),
  • dass bei Bedarf auch nach diesem Zeitpunkt (gegebenenfalls wiederholt) zu räumen und zu streuen ist und um welche Uhrzeit diese Pflicht endet (z.B. um 22 Uhr),
  • dass die Nichterfüllung der Räum- und Streuverpflichtung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
 

Freigabevermerk

 

Stand: 23.05.2023

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg