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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

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stockach.pendla.com

Lebenslagen

Abgabe einer Jahressteuererklärung

 

Ihre Jahressteuerschuld zahlen Sie in der Regel durch den monatlichen Steuerabzug vom Lohn, den der Arbeitgeber für Sie durchführt.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kommt in Betracht, wenn Sie

  • verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung), oder
  • die Veranlagung selbst beantragen (Antragsveranlagung).

Gründe für eine Pflichtveranlagung können beispielsweise sein:

  • Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als EUR 410,00 bezogen.
  • Sie haben neben Ihrem Arbeitslohn noch weitere Einkünfte, beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte bezogen, die mehr als EUR 410,00 betragen.
  • Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, für die Sie keine Abgeltungsteuer zahlen mussten.
  • Sie haben nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen.
  • Der Arbeitgeber hat einen sonstigen Bezug von Ihnen ermäßigt besteuert, zum Beispiel Entlassungsentschädigung, Arbeitslohn für mehrere Jahre, Lohnzahlungen durch Dritte.
  • Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Arbeitslohn einer Person wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert.
  • Bei der Steuerklasse IV ist ein Faktor eingetragen worden.
  • Das Finanzamt hat einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und Ihr Arbeitslohn im Kalenderjahr übersteigt die Summe des Grundfreibetrags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Sonderausgaben-Pauschbetrags (2023: EUR 12.174; 2024: EUR 12.870; Stand September 2024). Bei Personen, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, ist die Summe des doppelten Grundfreibetrags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrags zu betrachten (2023: EUR 23.118; 2024: EUR 25.740; Stand September 2024).

Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, aber auf eine Steuererstattung hoffen, können Sie beantragen, zur Einkommensteuer veranlagt zu werden (Antragsveranlagung).

Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn

  • Sie für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen keinen Freibetrag beantragt haben.
  • Sie Beiträge zu einer Riester-Rente oder einer Rürup-Rente geleistet haben.
  • Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind.
  • Sie im vergangenen Jahr geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. In diesem Fall werden Sie und Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin für das ganze Jahr nach dem Splittingtarif besteuert.
  • für Kinder statt Kindergeld einschließlich Kinderbonus die Freibeträge für Kinder günstiger sind.

Den Antrag stellen Sie durch die Abgabe einer ausgefüllten elektronischen oder papiernen Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt.

 

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

 

Einkommensteuergesetz (EStG):

  • § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
 

Freigabevermerk

 

04.09.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg