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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

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Lebenslagen

Die Wahlorgane

 

Wahlorgane bei der Kommunalwahl sind:

  • Gemeindewahlausschuss
  • Kreiswahlausschuss
  • ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
  • ein oder mehrere Briefwahlvorstände

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Die Mitglieder der Ausschüsse (mit Ausnahme des Bürgermeisters und des Landrates), ihre Stellvertretung sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig.

Die Wahlorgane verhandeln und entscheiden in öffentlichen Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben.

Gemeindewahlausschuss

Der Gemeindewahlausschuss leitet die Gemeindewahlen (Wahlen der Gemeinderäte und Ortschaftsräte) und stellt das Wahlergebnis fest.
Bei der Wahl der Kreisräte leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit.
Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.

Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Der Gemeinderat wählt die Beisitzer aus den Wahlberechtigten.
Außerdem bestellt er aus dem Kreis der Wahlberechtigten für jeden Beisitzer eine Stellvertretung.

Hinweis: Wenn der Bürgermeister selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und eine Stellvertretung aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten.

Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen aber zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sein.

Der Bürgermeister bestellt einen Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.

Kreiswahlausschuss

Der Kreiswahlausschuss leitet die Wahl der Kreisräte im Landkreis und stellt das Wahlergebnis fest. Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.

Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Der Kreistag wählt die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus den Wahlberechtigten.

Hinweis: Ist der Landrat selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, wählt der Kreistag den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Bediensteten des Landkreises.

Der Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertretung und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen aber zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sein.

Der Landrat bestellt einen Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.

Wahlvorstand und Briefwahlvorstand

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Er leitet und überwacht die Wahlhandlung. Nach Schließung der Wahllokale ermittelt er das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seiner Stellvertretung und mindestens drei weiteren Beisitzern.
Der Bürgermeister beruft aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten die Mitglieder des Wahlvorstands und die erforderlichen Hilfskräfte.
Der Wahlvorsteher wiederum bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertretung.

In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand). Dabei sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen.
So soll verhindert werden, dass bei der Auszählung erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

Der Bürgermeister kann aber auch bestimmen, dass kein Briefwahlvorstand gebildet wird und stattdessen ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes vom Gemeindewahlausschuss mit wahrgenommen werden.

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter) anwesend sind.

Hinweis: Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern oder Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.

 

Freigabevermerk

 

Stand: 06.11.2023

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg