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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Alles zur Vielfalt der Ortsteile erfahren Sie hier. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstatt mit Flair und Vielfa

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

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Lebenslagen

Inhalt eines Testaments

 

Durch ein Testament können Sie abgesehen von wenigen Ausnahmen frei festlegen, wer Ihr Vermögen im Falle Ihres Todes bekommen soll. Als Erben können Sie jede Person einsetzen. Dies gilt auch für noch nicht geborene Kinder. Allerdings muss klar erkennbar sein, wer Erbe sein soll.

Beim Verfassen eines Testaments haben Sie folgende Möglichkeiten:

Einen oder mehrere Erben bestimmen

In einem Testament können Sie als Erben eine Person oder mehrere Personen, Verwandte oder Nichtverwandte sowie juristische Personen (z.B. Gesellschaften, Stiftungen oder Vereine) einsetzen.

Beispiel: "Ich setze meinen Freund Paul, meine Tochter Pia und meine Schwester Saskia als Erben ein."

Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte Saskia nicht geerbt, denn sie ist Erbin 2. Ordnung. Paul hätte ebenfalls nichts geerbt - es sei denn, er wäre Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

Einen gesetzlichen Erben enterben

Sie können einen oder alle gesetzlichen Erben vom Erbe ausschließen. Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass bestimmte nahestehende Angehörige mindestens einen Pflichtteil erhalten müssen.

Beispiel: "Meine Tochter Martha soll nichts von meinem Erbe bekommen." Martha ist somit vom Erbe ausgeschlossen. Sie erhält aber als Kind des Erblassers einen Pflichtteil.

Beispiel: "Meine Schwester Monika soll Alleinerbin sein. Mein Bruder Thomas soll gar nichts bekommen." Thomas ist nicht pflichtteilsberechtigt. Er geht leer aus.

Einen Ersatzerben einsetzen

Falls ein Erbe vor oder nach Ihrem Tod wegfällt, weil er beispielsweise verstirbt, können Sie einen anderen Erben bestimmen.

Beispiel: "Meine Tochter Sarah soll allein erben. Ist sie vor meinem Tod schon verstorben, geht mein gesamtes Erbe an meine Schwester Julia." Hat Sarah Kinder, bekommen diese lediglich den Pflichtteil ausbezahlt.

Vor- und Nacherbschaft anordnen

Sie können bestimmen, wer Ihr Vermögen zuerst erben und wer danach Erbe werden soll. Ebenso ist es möglich, einen Zeitpunkt festzulegen, wann das Erbe übergehen soll. Tun Sie dies nicht, geht das Erbe auf den Nacherben über, wenn der Vorerbe verstirbt.

Beispiel: "Ich setze meine Ehefrau Heide als Alleinerbin ein. Nach deren Tod soll mein Erbe an meine Tochter Petra übergehen". Der Vorerbe ist durch diese Regelung beschränkt. Er kann grundsätzlich nichts von der Erbschaft verschenken und auch keine Grundstücke veräußern oder belasten. Dies dient dazu, dass dem Nacherben das Erbe erhalten bleibt. Dafür darf der Vorerbe das Vermögen nutzen und Erträge daraus ziehen.

Hinweis: Der Nacherbe kann den Vorerben von diesen Beschränkungen teilweise befreien. Informieren Sie sich bei einem Rechtsanwalt oder Notar.

Aufteilung des Vermögens

Sie können durch das Testament bestimmen, zu welchen Teilen die Erben bedacht werden sollen. Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass bestimmte nahestehende Angehörige im wirtschaftlichen Ergebnis mindestens den Pflichtteil erhalten müssen. Wenn Sie diese Personen mit weniger bedenken, als der Pflichtteil ausmachen würde, können diese einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil geltend machen.

Beispiel: "Von den zwei gleichwertigen Häusern, die ich besitze, soll mein Sohn Stefan das Haus in Stuttgart und mein Sohn Andreas das Haus in Freiburg bekommen."

Auch können Sie die Teilung des Nachlasses (z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten) ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen.

Vermächtnisse anordnen

In einem Testament können Sie jemanden durch ein Vermächtnis einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnisnehmer).

Beispiel: "Mein Sohn soll mein gesamtes Vermögen, bis auf die antike Schreibtischlampe, bekommen. Die Lampe soll meine Nichte Evelin bekommen." Evelin ist in diesem Fall die Vermächtnisnehmerin und hat gegen den Erben einen Anspruch auf die antike Schreibtischlampe.

Auflagen anordnen

Durch das Testament können Sie den Erben oder den Vermächtnisnehmer durch eine Auflage zu einer bestimmten Leistung verpflichten. Die Auflage darf nicht sittenwidrig sein.

Beispiel: "Mein Sohn soll Alleinerbe werden. Dafür muss er mein Grab pflegen."

Testamentsvollstreckung anordnen

Zur Verwaltung und zur Verteilung Ihres Erbes können Sie die Testamentsvollstreckung anordnen, indem Sie in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker benennen oder die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen.

Hinweis: Die Testamentsvollstreckung kann sich auf das Erbe als Ganzes oder auch nur auf Teile beziehen.

Lassen Sie sich wegen der für Sie idealen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten am besten durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten.

 

Freigabevermerk

 

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.