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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

Lebenslagen

Nebenkosten

 

Zu der vom Vermieter verlangten Nettomiete für die Überlassung der Wohnung kommen in der Regel weitere Abgaben in Form von Neben- bzw. Betriebskosten. Dazu zählen beispielsweise Kosten für:

  • Kalt- und Warmwasser
  • Heizung
  • Strom
  • Müllabfuhr
  • Abwasser

Außerdem können gegebenenfalls folgende Kosten entstehen:

  • Kosten für Hausreinigung, Hauswart, Schornsteinfeger, Fahrstuhl, Gartenpflege
  • Grundsteuer
  • Versicherungen
  • Kabelanschluss
  • Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen

Diese Nebenkosten sind unterschiedlich hoch, je nachdem,

  • wie viele Personen in der Wohnung leben (wirkt sich vor allem auf Wasser- und Stromverbrauch aus),
  • wie viele Räume es gibt und welche davon benutzt werden (wirkt sich vor allem auf den Wärmeverbrauch aus),
  • wie die Wohnung beschaffen oder ausgestattet ist (eine bessere Isolierung bewirkt niedrigere Heizkosten) und
  • welche zusätzlichen Aufwendungen bezahlt werden müssen (z.B. wenn ein Aufzug oder ein Garten vorhanden ist).

Für die Nebenkosten werden in der Regel monatliche Vorauszahlungen verlangt, die auf einer Schätzung des Verbrauchs beruhen. Nach Ablauf eines Jahres wird dann auf Grundlage des konkreten Verbrauchs abgerechnet. Es kann sein, dass Sie Geld erstattet bekommen, aber auch, dass Sie nachzahlen müssen, wenn Sie beispielsweise viel Wasser verbraucht haben. Es empfiehlt sich daher, in regelmäßigen Abständen die Zählerwerte zu vergleichen und die Vorauszahlungen gegebenenfalls anzupassen. Betriebskosten, die nicht vom Verbrauch abhängen, werden meist nach dem Anteil der Wohnfläche bemessen.

Die Abrechnung der Betriebskosten muss innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Sind Sie mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden, müssen Sie dies dem Vermieter beziehungsweise der Vermieterin innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung mitteilen.

Achtung: Nicht alle Kosten einer Wohnung oder eines Hauses dürfen den Mietern in Rechnung gestellt werden. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall genau, welche Nebenkosten umlegbar sind und welche nicht.

 

Vertiefende Informationen

 

Welche Betriebskosten auf den Mieter beziehungsweise die Mieterin umgelegt werden können, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

 

Rechtsgrundlage

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 556 (BGB) Vereinbarungen über Betriebskosten)
  • § 556a (BGB) Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

Betriebskostenverordnung (BetrKV)

  • § 1 (BetrKV) Betriebskosten
  • § 2 (BetrKV) (Aufstellung der Betriebskosten
 

Freigabevermerk

 

11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg