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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

Lebenslagen

Rechtsformen für Freiberufler

 

Welche Rechtsform für Sie infrage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen, Ihrer persönlichen Situation, dem wirtschaftlichen Umfeld, Kooperationsmöglichkeiten etc. ab. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise von einer Notarin oder einem Notar und gegebenenfalls auch von einer Steuerberaterin oder von einem Steuerberater beraten lassen.

Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige in Deutschland sind:

  • Einzelunternehmen
    Freiberuflich Tätige können Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer sein. Sie sind allein verantwortlich und haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Bei der Rechtsform des Einzelunternehmers wird kein Mindestkapital benötigt.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beziehungsweise Sozietät
    Eine mögliche Form der Kooperation von freiberuflich Tätigen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei rechts- und steuerberatenden Berufen wird hier auch von einer Sozietät gesprochen. Die Partner regeln den Umfang und die sonstigen Fragen der Zusammenarbeit untereinander. Ein förmlicher Gesellschaftsvertrag sowie eine Mindesteinlage sind in der Regel nicht notwendig. Für Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter in der Regel mit ihrem Privatvermögen. Eine Eintragung der GbR in das Handelsregister ist nicht erforderlich.
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
    Die Partnerschaftsgesellschaft ist für die freien Berufe das Äquivalent zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Der Zusammenschluss zu einer Partnergesellschaft steht nur freiberuflich Tätigen offen und soll die Zusammenarbeit zwischen Angehörigen freier Berufe, gegebenenfalls auch an verschiedenen Standorten, erleichtern. Die Partnerschaftsgesellschaft wird durch einen Partnerschaftsvertrag geschlossen und ist im Partnerschaftsregister einzutragen. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner mit dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft und darüber hinaus als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen. Bei fehlerhafter Berufsausübung haften neben der Gesellschaft nur die Partner persönlich, die den Auftrag bearbeitet haben.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Das erforderliche Stammkapital zur Gründung einer GmbH, die auch als Ein-Personen-GmbH gegründet werden kann, beträgt mindestens 25.000 Euro. Die Gründung erfordert eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Für Verbindlichkeiten der GmbH haften der bzw. die Gesellschafter mit dem Gesamtvermögen der GmbH und in der Regel nicht mit ihrem Privatvermögen. Eine GmbH ist aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig.
  • Für besondere Rechtsformen der Zusammenarbeit von freiberuflich Tätigen wie beispielsweise Rechtsanwalts- oder Steuerberatungsgesellschaften gelten die besonderen Anforderungen der für den jeweiligen Berufsstand geltenden Fachgesetze, z.B. der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz. Sie bedürfen in der Regel einer Zulassung oder Anerkennung durch die zuständige Kammer.

Um bestimmte Berufsbezeichnungen im Namen einer Gesellschaft oder einer Organisation verwenden zu können, ist in manchen Fällen die Einhaltung besonderer Bestimmungen notwendig.

Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform

Verschiedene Kooperationsarten wie Bürogemeinschaft, Praxisgemeinschaft oder Laborgemeinschaft, die keine eigene Rechtsform haben, werden von Freiberuflerinnen und Freiberuflern gegründet, um Büro- räume sowie deren Einrichtung gemeinsam zu nutzen. Häufig werden auch Mitarbeitende gemeinsam beschäftigt.

Besondere Formalitäten bestehen bei der Gründung solcher Gemeinschaften in der Regel nicht. Es kann wegen der konkreten Ausgestaltung die frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin ratsam sein. Jeder der sich zusammenschließenden Freiberuflerinnen und Freiberufler ist selbständig tätig und haftet für Verbindlichkeiten persönlich mit ihrem oder seinem gesamten Vermögen. Eine Haftung für die berufliche Tätigkeit der anderen freiberuflich Tätigen wird nicht übernommen. Es können aus der gemeinsamen Nutzung von Räumen, Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Personal im Rahmen der Gemeinschaft Verbindlichkeiten bestehen, die eine Haftung auslösen.

Nach außen muss der Anschein einer bestehenden Gesellschaft, der durch z.B. gemeinsame Büroschilder, Briefbögen und Ähnliches entstehen kann, vermieden werden. Es besteht die Gefahr, dass dadurch eine gesellschaftsrechtliche Haftung begründet werden kann.

 

Freigabevermerk

 

09.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg