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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

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Lebenslagen

Versicherungspflicht

 

Auch freiberuflich Tätige unterliegen unter bestimmten Umständen der Versicherungspflicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Besonderheiten in freien Berufen mit Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich folgender Versicherungen gelten:

  • Rentenversicherung
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbstständigkeit eine zentrale Rolle. Freiberuflerinnen und Freiberufler sind häufig als freie Mitarbeiterinnen oder freie Mitarbeiter tätig. Diese sind aber nicht automatisch "echte" Selbstständige, denn auch sie können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer sogenannten "Scheinselbstständigkeit" kommt, bei der tatsächlich doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten.

Tipp: Über die im Folgenden beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie auch immer über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken, sofern diese nicht bereits durch eine Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken abgedeckt ist. Auch der Abschluss betrieblicher Versicherungen (beispielsweise Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung) kann empfehlenswert sein. Selbstständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler in bestimmten Berufen (beispielsweise Wirtschaftsprüfung) sind sogar zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

Rentenversicherung

Selbstständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler, für die die Mitgliedschaft in einer Kammer obligatorisch ist (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Architektinnen und Architekten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater), sind in den berufsständischen Versorgungswerken versicherungspflichtig. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie versicherungsfrei.

Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind - auch wenn die unselbstständige Ausübung ihres Berufs die Mitgliedschaft in einer Kammer ebenfalls voraussetzt - grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich aber von dieser Versicherungspflicht zugunsten des jeweiligen berufsständischen Versorgungswerks befreien lassen. Die alleinige Versicherung in den berufsständischen Versorgungswerken ist für sie ausreichend. Nähere Informationen über die Mitgliedschaften in einzelnen berufsständischen Versorgungswerken finden Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen.

Bestimmte Freiberuflerinnen und Freiberufler aus anderen Berufen, für die die Mitgliedschaft in einer Kammer nicht zwingend vorgeschrieben ist, sind rentenversicherungspflichtig. Hierzu gehören unter anderem:

  • selbstständige Lehr-und Erziehungskräfte, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen,
  • selbstständige Pflegepersonen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen,
  • selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger,
  • selbstständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind

Kranken- und Pflegeversicherung

Selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich unter Umständen als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichern oder einer privaten Versicherung beitreten.

Darüber hinaus sind seit April 2007 Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbstständige.

Unfallversicherung

Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück).

Eine Versicherungspflicht besteht nur für einige Bereiche (zum Beispiel für Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- und Altenpflege, Krankengymnastik, Logopädie und Physiotherapie). In diesem Fall muss mit der Aufnahme der Tätigkeit eine Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen.

Im Übrigen steht es freiberuflich Tätigen frei, ob sie eine freiwillige Unfallversicherung bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen.

Als Arbeitgeber sind Freiberuflerinnen und Freiberufler verpflichtet, ihre Beschäftigten in der Unfallversicherung entsprechend zu versichern.

Tipp: Die Broschüre "Berufsunfallversicherung der Freien Berufe" bietet weitere Hinweise zu diesem Themenbereich sowie eine Auflistung der wichtigsten Berufsgenossenschaften.

Arbeitslosenversicherung

Seit Februar 2006 besteht auch für Selbstständige die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung. Näheres finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.

 

Vertiefende Informationen

   

Rechtsgrundlage

 

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI):

  • § 2 Selbständig Tätige
  • § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
 

Freigabevermerk

 

09.10.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg