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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

Lebenslagen

Volljährigenadoption

 

Sie dient dazu, ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Erwachsenen herzustellen.

Im Allgemeinen ist sie als schwache Adoption ausgestaltet.
Denn sie führt in der Regel weder zu einer vollständigen rechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden noch zu einem vollständigen Abbruch der rechtlichen Bindungen zur bisherigen Familie des Angenommenen.

Zum Beispiel werden die Kinder des Angenommenen zwar Enkel des Annehmenden, nicht aber Neffen oder Nichten von dessen Geschwistern.

Hinweis: Die annehmende Person ist der angenommenen Person und ihren Kindern vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.

Die Adoption einer volljährigen Person setzt immer voraus, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Die Annahme einer volljährigen Person ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden schon entstanden ist.

Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn

  • der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in der Familie des Annehmenden gelebt hat und
  • rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben.
    Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigern die Zustimmung.

Hinweis: Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erlangt der Angenommene, wenn es sich um eine ausländische Person handelt, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Als besondere Form der Adoption im Erwachsenenalter sieht das Gesetz schließlich die Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen wie für einen Minderjährigen vor (starke Adoption oder Volladoption).

Diese ist dann möglich, wenn

  • ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden bereits von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder auch angenommen werden soll (hierdurch sollen unterschiedliche Annahmeverhältnisse in einer Familie vermieden werden),
  • der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden gelebt hat,
  • der Anzunehmende das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners des Annehmenden ist oder
  • der Adoptionsantrag schon zur Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden beim Amtsgericht gestellt wurde und es aufgrund der Verfahrensdauer nicht mehr zum Abschluss der Minderjährigenadoption gekommen ist. Lassen Sie sich in einem solchen Fall frühzeitig von der Notarin oder dem Notar über das Erfordernis neuer Antragstellungen und damit einhergehender Kosten beraten.

Eine solche Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption darf nicht erfolgen, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

Die Familiengerichte sind zuständig für die Adoptionsverfahren.

 

Rechtsgrundlage

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • §§ 1767 ff. Annahme Volljähriger
 

Freigabevermerk

 

17.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg