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Luftaufnahme von Stockach
Stockach und seine Ortsteile

Stockach und seine zehn Ortsteile liegen eingebettet in eine reizvolle Hügellandschaft. So unterschiedlich die einzelnen Gebiete sein mögen - sie alle verbindet die Nähe zur Natur, sei es durch ausgedehnte Wälder, Streuobstwiesen oder den Blick auf den Bodensee und die Hegauberge.

Vielfalt entdecken. 

Ein Ehepaar trinkt Kaffee in der Stockacher Oberstadt
Stockach - eine Einkaufsstadt mit Flair & Vielfalt

In der Stockacher Oberstadt laden liebevoll geführte Geschäfte zu einem besonderen Einkaufserlebnis ein. Von Mode, Akustik und Optik über Bäckereien, Metzgereien und gemütlichen Gastronomien gibt es vieles zu entdecken.

Mit dem zentral gelegenen Parkhaus Hägerweg, der Parkgarage im Stadtwall-Carée sowie weiteren Parktplatzangeboten erreichen Sie alle Angebote in wenigen Gehminuten.

Alle zur Anreise. 

Blick von den Heidenhöhlen auf Stockach
Wandern, Radfahren und Natur erleben in Stockach

Stockach bietet ein umfangreiches Erlebnis- und Freizeitangebot. Dazu gehört beispielsweise ein gut ausgebautes Rad- und Wanderwegenetz zum und um den Bodensee, sowie viele Wege im idyllischen Hegau.

Mehr erfahren.

Das Bild zeigt die Bepflanzung im Stadtgarten Stockach
Auszeit vom städtischen Trubel im Stadtgarten

Im Sommer mediterran bepflanzt, lädt der Stadtgarten im Herzen von Stockach zum Verweilen und zu einem kurzen Spaziergang ein. Gegliedert in zwei Teile, kommt man vom Hägerweg ausgehend in die "gute Stube", in dem sich 200 m² Blumenbeete befinden.

Regelmäßig finden auch Veranstaltungen und Führungen im Stadtgarten statt. Hier mehr erfahren.

Das Bild zeigt das Markttreiben in Stockach
Events und Erlebnisse

Veranstaltungen wie verkaufsoffene Sonntage, Krämermärkte, Wochenmärkte, das Stadtfest "Schweizer Feiertag", Konzerte und Kleinkunst machen den Besuch in Stockach zu einem abwechslungsreichen Erlebnis. 

Alle Veranstaltungstermine entdecken.

Lebenslagen

Erbfall

 

Mit dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin tritt der Erbfall ein.

Die Hinterbliebenen müssen zunächst klären, ob der Erblasser oder die Erblasserin ein Testament hinterlassen hat. Ist ein solches vorhanden, müssen sie es sofort dem zuständigen Nachlassgericht vorlegen. Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag bereits in amtlicher Verwahrung, kann das Nachlassgericht, sobald es Kenntnis vom Todesfall erlangt, einen Termin zur Eröffnung festlegen und die Beteiligten hierzu laden. Alternativ kann eine "stille Eröffnung" ohne Terminsladung stattfinden. Die Beteiligten werden in diesem Fall über den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen informiert. Das Nachlassgericht benachrichtigt die vermutlichen Erben.

Hinweis: Vom Eintritt des Erbfalls erfahren die baden-württembergischen Nachlassgerichte seit 1. Januar 2012 durch das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Das Zentrale Testamentsregister enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell beurkundet sind bzw. sich in gerichtlicher Verwahrung befinden. Die Bundesnotarkammer prüft das Register bei jedem Sterbefall automatisch auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden.

Nach der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) stehen die Erben vor der Entscheidung, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt auch, wenn weder Testament noch Erbvertrag vorhanden sind und die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Nehmen sie die Erbschaft an, benötigen sie als Nachweis der Erbschaft häufig einen Erbschein.

In einigen Fällen kann bis zur Annahme der Erbschaft auch eine Nachlasssicherung erforderlich sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichtes der Bestand der Erbschaft gefährdet wäre oder wenn die Erben unbekannt sind oder es ungewiss ist, ob sie die Erbschaft annehmen.

Tipp: Sie müssen sich bei der Annahme der Erbschaft über alle damit verbundenen Risiken bewusst sein. Ist der Erblasser oder die Erblasserin verschuldet, haften Sie durch die Annahme der Erbschaft. Verschaffen Sie sich innerhalb der Ausschlagungsfrist einen Überblick über den Nachlass, einschließlich der Schulden. Lassen Sie sich - in schwierigen Fällen - von Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen oder Notaren oder Notarinnen beraten.

Grundsätzlich ist der in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses maßgeblich. Nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen können übergangene Pflichtteilsberechtigte oder sonstige Personen, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommen würde, das Testament oder den Erbvertrag des Erblassers anfechten.

 

Freigabevermerk

 

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 30.10.2025 freigegeben.