Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein. Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Verteilung der Versorgungsanrechte herzustellen. Dies schützt Partner oder Partnerinnen, die wegen Haushaltsführung und/oder Kindererziehung keine oder nur geringere Anrechte auf eine eigenständige Alters- oder [mehr]
mindestens ein Kind haben, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder ein Stiefkind, in Ihren Haushalt aufgenommen haben, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder wenn Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann [mehr]
eine kurzfristige Arbeitsverhinderung. Wenn sie einen nahen Angehörigen länger als zehn Arbeitstage zuhause pflegen, haben sie Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit ohne Bezahlung [mehr]
bzw. Darlehen. Ausnahmen sind möglich. Lebt mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den Pauschalbeträgen einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Er beträgt [mehr]
möglich sperren lassen. Nur so können Sie Missbrauch und Schäden vermeiden. Die Sperrung über Ihre Hausbank oder über das Kreditkartenunternehmen verhindert aber nur, dass jemand Ihre Karte im PIN-Verfahren [mehr]
Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, das zum Haushalt gehört Außergewöhnliche Belastungen, z. B.: Freibetrag für den Sonderbedarf eines Kindes in der [mehr]
e Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, vorrangig [mehr]
ausländischen Steuern sowie möglicherweise weitere Steuerermäßigungen (z.B. bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge ist die festzusetzende [mehr]
Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten: Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird, Abschrift, wenn das Grundbuch ausnahmsweise noch [mehr]