für Anschläge, die im Zusammenhang mit den durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes angebracht werden. (3) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist insbesondere für die [mehr]
Veranstaltungen gemeinnütziger örtlicher Vereine und Organisationen gebührenfrei c) aus Anlass von allg. Wahlen oder politischen Veranstaltungen gebührenfrei d) Hinweisschilder auf Gottesdienste, Zeltplätze, [mehr]