Wenn Sie eine Lebenspartnerschaft begründen, können Sie bestimmen, welchen Namen Sie in der Lebenspartnerschaft führen wollen. Sie können Ihren bisherigen Namen beibehalten und damit getrennte Namen f [mehr]
erweitertes Führungszeugnis, Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde…). Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit, kein Europäisches Führungszeugnis zu erhalten. Hat eine Person neben der deutschen Staatsan [mehr]
Für die Zusammensetzung einer Personengruppe dürfen nur folgende Daten herangezogen werden: Geburtsdatum Geschlecht derzeitige Staatsangehörigkeit derzeitige Anschriften Einzugsdatum- und Auszugsdatum [mehr]
Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arb [mehr]
Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hinweis: Ein Geschicklichkeitsspiel [mehr]
Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff gewerb [mehr]
der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität [mehr]
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bes [mehr]
Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen [mehr]
können Sie andere Rechtsformen (z.B. Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wählen. Diese müssen sich ebenfalls nach den beruflichen Anforderungen (vor allem § 52a Patentanwaltsordnung [mehr]