Das Baurechtsamt der Stadt Stockach ist als Untere Baurechtsbehörde für die gesamte Verwaltungsgemeinschaft Stockach zuständig. Es begleitet Bauvorhaben von der Antragstellung bis zur Genehmigung und ist Ansprechpartner für Bauherren, Planer, Architekten und Grundstückseigentümer.
Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Bearbeitung von Bauanträgen, die Beratung zu baurechtlichen Fragestellungen sowie die Prüfung von Vorhaben auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bebauungspläne.
Das Baurechtsamt der Verwaltungsgemeinschaft Stockach nutzt die Online-Plattform „Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg“ (ViBa) für Baugenehmigungsverfahren sowie weitere dort verfügbare baurechtliche Verfahren.
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg wurde am 23.11.2023 geändert. Dabei erhielt § 55 „Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit“ eine neue Regelung. Die Anhörung von Angrenzern im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist jetzt weitgehend eingeschränkt: Danach erhalten die Eigentümer von an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücken nur noch eine Benachrichtigung über ein Bauvorhaben, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften erteilt werden soll.
Angrenzer werden – sofern kein Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften vorliegt – nicht mehr wie bisher vor Erteilung der Baugenehmigung angehört und können auch keine Einwendungen erheben. Informiert werden sie künftig erst mit Zustellung der Baugenehmigung über das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück.
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO)
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht geprüft. Für deren Einhaltung haben die Bauherrin oder der Bauherr die Verantwortung. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.
Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO)/ Bauvorbescheid (§ 57 LBO)
Für Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern (Gebäudeklasse 4) und sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude (Gebäudeklasse 5) benötigen Sie immer eine Baugenehmigung. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.
Hier können Sie den Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung ausfüllen.
Hier (PDF | 15 KB) können Sie den Antrag auf Löschung eines Gebäudes aus der Denkmalliste ausfüllen.
Hier können Sie den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Einkommenssteuergesetz ausfüllen.
Grundstücksteilung, Baulasten
Hier können Sie die Anzeige einer Grundstücksteilung ausfüllen.
Hier (PDF | 12 KB) können Sie den Antrag auf Durchführung eines Baulastverfahrens ausfüllen.
Hier können Sie den Antrag auf Löschung einer Baulas ausfüllen.
Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LOB
Statt des Baugenehmigungsverfahrens kann:
für die Errichtung eines Bauvorhabens das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit bestimmten Festsetzungen liegt.
für die Änderung und Nutzungsänderung genehmigungspflichtiger Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden.
beim Abbruch aller Anlagen das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, sofern für den Abbruch nicht schon die Verfahrensfreiheit gegeben ist.
Vorteil des Kenntnisgabeverfahrens:
Ein förmlicher behördlicher Bescheid entfällt, das Verfahren wird beschleunigt und Kosten werden erspart (Wegfall der Genehmigungsgebühr).
Hier den Bauantrag für Werbeanlage, Warenautomat ausfüllen.
Hier die Baubeschreibung für Werbeanlage, Warenautomat ausfüllen.
Nachweise
Nachweise zum GEG - NEUBAU
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde die „Erfüllungserklärung” eingeführt, die bei Neubauvorhaben, aber auch bei bestimmten Maßnahmen an Bestandsgebäuden den Genehmigungsbehörden vorzulegen ist. Sie dient den Behörden gegenüber als Nachweis der Anforderungen dieses Gesetzes und unterscheidet sich damit vom Energieausweis, der lediglich als informatorisches Marktinstrument dient. Siehe dazu: Seite des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben. Füllen Sie dazu das Deckblatt aus, lassen sich den entsprechenden Nachweis zur jeweiligen Erfüllungsoption durch einen Sachkundigen bestätigen und senden Sie diese Unterlagen an Ihre zuständige untere Baurechtsbehörde.