Am Donnerstag, 10. September, findet der nächste bundesweite Warntag statt. Ab 11:00 Uhr wird eine Probewarnung verschickt. Gegen 11:45 Uhr erfolgt eine Entwarnung. Weitere Informationen lesen Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass das Rathaus der Stadt Stockach am Freitag, 18. September für den Publikumsverkehr geschlossen bleibt. Vereinbarte Termine finden wie geplant statt.
Das Kulturzentrum “Altes Forstamt” mit der Stadtbücherei, Tourist-Info und dem Stadtmuseum sind von dieser Regelung nicht betroffen und von 10.00 bis 17.00 Uhr wie gewohnt für Sie geöffnet.
Baurechtsamt der Verwaltungsgemeinschaft
Das Baurechtsamt der Stadt Stockach ist als Untere Baurechtsbehörde für die gesamte Verwaltungsgemeinschaft Stockach zuständig. Es begleitet Bauvorhaben von der Antragstellung bis zur Genehmigung und ist Ansprechpartner für Bauherren, Planer, Architekten und Grundstückseigentümer.
Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Bearbeitung von Bauanträgen, die Beratung zu baurechtlichen Fragestellungen sowie die Prüfung von Vorhaben auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bebauungspläne.
Das Baurechtsamt der Verwaltungsgemeinschaft Stockach nutzt die Online-Plattform „Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg“ (ViBa) für Baugenehmigungsverfahren sowie weitere dort verfügbare baurechtliche Verfahren.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde es aktualisiert.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde die „Erfüllungserklärung” eingeführt, die bei Neubauvorhaben, aber auch bei bestimmten Maßnahmen an Bestandsgebäuden den Genehmigungsbehörden vorzulegen ist. Sie dient den Behörden gegenüber als Nachweis der Anforderungen dieses Gesetzes und unterscheidet sich damit vom Energieausweis, der lediglich als informatorisches Marktinstrument dient.
Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben. Füllen Sie dazu das Deckblatt aus, lassen sich den entsprechenden Nachweis zur jeweiligen Erfüllungsoption durch einen Sachkundigen bestätigen und senden Sie diese Unterlagen an Ihre zuständige untere Baurechtsbehörde.