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öffentlichen Dienst, sofern besondere Umstände vorliegen, beispielsweise für Winterdienste (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)), sowie bei Schichtbetrieben zweimal innerhalb von 3 Wochen, um einen [...] sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG)). Die Ausnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen. Sie haben keinen Anspruch auf eine[mehr]
Schichtbetriebe (§ 15 Absatz 1 Nummer 1 a) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bau- und Montagestellen § 15 Absatz 1 Nummer 1 b) ArbZG) Saison- und Kampagnenbetriebe (§ 15 Absatz1 Nummer 2 ArbZG) besondere Tätigkeiten[mehr]
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können [mehr]
Möchten Sie einer Beschäftigten kündigen, die unter dem besonderem Kündigungsschutz nach § 17 Absatz 1 MuSchG steht, müssen Sie dies vor der Kündigung beantragen und entsprechende Nachweise erbringen. Die[mehr]
Wenn Sie einen Großhandel mit Arzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter den Begriff „Arzneimittel“ fallen nicht nur die ent[mehr]
wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann. Wenn Sie eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung[mehr]
beschäftigen, in denen die Exposition durch ionisierende Strahlung zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann, müssen Sie eine Genehmigung beantragen. Die Personen gelten[mehr]
anzuzeigen. Dies gilt auch für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2. Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus[mehr]
für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht zugleich den unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 Geldwäschegesetz (GwG) genannten Berufen angehören, haben sich bei der zuständigen[mehr]