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Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Stadt Stockach ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für unsere Webseite und deren mobilen Anwendungen.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite und die mobilen Anwendungen sind nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

Dem nach § 8 L-BGG Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen kann noch nicht entsprochen werden. (siehe Gebärdensprache)

Leichte Sprache

Für Besucher unserer Internetseite, deren Lesekompetenz oder Sprachverständnis nicht ausreicht, um Texte in deutscher Alltagssprache erfassen zu können, stellen wir Informationen über die Stadtverwaltung, die einzelnen Ämter und deren Aufgaben in Leichte Sprache bereit. Auch wird in Leichte Sprache die Navigation auf der Internetseite erklärt.

Den Link auf Leichte Sprache finden Sie auf der Startseite von stockach.de.

Gebärdensprache

Für gehörlose Menschen werden wir ein Video auf der Startseite verlinken, in dem in Gebärdensprache eine Übersicht über die Stadt Stockach sowie über die wesentlichen Inhalte der Internetseite und die Navigation auf der Internetseite gegeben wird.

Das Video wird zur Zeit produziert.

 

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • fehlende Transkription der drei Videos [https://www.stockach.de/stadt-stockach/de/stadt-stockach/rund-um-stockach/videos-zur-stadt]
    Die nachträgliche Transkription stellt eine unverhältnismäßige Belastung nach § 10 Absatz 2 L-BGG dar.
  • Geodaten und Stadtpläne können bisher nicht barrierefrei bereitgestellt werden.
  • Nicht alle PDF‐Dokumente sind schon barrierefrei. Wir bemühen uns, PDF-Dokumente barrierefrei zu erstellen. Bei zum Beispiel Bebauungsplänen ist dies jedoch noch nicht möglich.
  • Nicht alle Bilder konnten aus zeitlichen Gründen mit einem alternativen Text versehen werden. Wir arbeiten daran.
  • Verlinkungen zu externen Anwendungen oder Webpräsenzen außerhalb von stockach.de können auf nicht barrierefreie Inhalte führen.
  • Externe Inhalte, die als iFrames auf stockach.de eingebettet werden (zum Beispiel Google Maps), können nicht barrierefrei sein.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 16.08.2022 erstellt.

Die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen beruhen auf einer von der öffentlichen Stelle durchgeführten Selbstbewertung.

Die Erklärung wurde zuletzt am 16.08.2022 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sind Ihnen Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen aufgefallen?

Unter folgender Adresse können Sie mit uns Kontakt aufnehmen:

Stadt Stockach
Adenauerstraße 4
78333 Stockach
Telefonnummer:+49 7771 802-153
Faxnummer:+49 7771 802-8000
c.giebler(@)stockach.de

Spätestens nach vier Wochen ab Zugang sollten Sie eine Antwort erhalten haben.

5. Durchsetzungsverfahren

Bei Anliegen, die innerhalb dieser Frist nicht abschließend geklärt werden konnten, wenden Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

  

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