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Gewässerrandstreifen

Nutzung der Gewässerrandstreifen

Ab dem 1. Januar 2019 ist in den Gewässerrandstreifen gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 3 WG die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern verboten. Hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.

"Die wichtigste Funktion des Gewässerrandstreifens im Außenbereich ist die Verminderung von Stoffeinträgen in die Gewässer. Eine gewässertypische Vegetation wirkt als Puffer gegen unerwünschte Nähr- und Schadstoffeinträge. Grafik: W. Maerzke/Büro am Fluss"

aus: Merkblätter für die Umweltgerechte Landbewirtschaftung, Nr. 36, September 2018: „Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg; Anforderungen und praktische Umsetzung für die Landwirtschaft