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Verwaltungsgemeinschaft

Informationen und Aufgaben

Die Stadt Stockach ist Sitz einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit den selbständigen Gemeinden

Die Verwaltungsgemeinschaft wurde am 1. Oktober 1975 konstituiert und umfasst heute rund 32.100 Einwohner. Die Stadt Stockach erledigt für die Verwaltungsgemeinschaft folgende Aufgabenbereiche:

  • Flächennutzungsplanung
  • Baurechtsbehörde
  • Straßenverkehrsbehörde
  • Ausstellung der Fischereischeine
  • Waffenbehörde
  • Gaststättenbehörde
  • Bußgeldstelle
  • weitere Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde

Sicherung von Naturdenkmalen - Inkrafttreten der teilweisen Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung

Stadt Stockach

Öffentliche Bekanntmachung

Verordnung der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung des Landratsamtes Stockach zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach vom 25.04.1941.

hier: Inkrafttreten

Die Verordnung der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung des Landratsamtes Stockach zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach vom 25.04.1941 tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die o. g. Verordnung der Stadt Stockach kann beim Rathaus Stockach, Baurechtsamt, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Im Falle von möglichen Zugangsbeschränkungen bzgl. des Rathauses aufgrund COVID-19 wird nach telefonischer Terminvereinbarung eine Einsicht gewährt.
Jedermann kann die Verordnung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird die o. g. Verordnung der Stadt Stockach auch auf  der Homepage der Stadt Stockach unter www.stockach.de / Bürger & Verwaltung / Verwaltungsgemeinschaft sowie auf der Homepage der Gemeinde Orsingen-Nenzingen unter www.orsingen-nenzingen.de / Rathaus / Öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 22 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 25 Naturschutzgesetz (NatSchG) eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich bei der Stadt Stockach geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Stockach, den 18.03.2022

Stolz

Bürgermeister

die Öffentliche Bekanntmachung als PDF (212 KB) zum Herunterladen

Verordnung zur teilweisen Aufhebung der 3. Nachtragsverordnung

STADT STOCKACH

Landkreis Konstanz

Verordnung

der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach vom 25.04.1941.

Aufgrund von § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) sowie § 23 Abs. 5 und § 24 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1250) wird die dritte Nachtragsverordnung des Landratsamtes Stockach zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach vom 25.04.1941 wie folgt geändert:

§ 1

Die Erklärung der Ziff. 91 „Gewann Linde“, Lg. Orsingen zum Naturdenkmal in der dritten Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach des Landratsamtes Stockach vom 25.04.1941 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stockach, den 18.03.2022

Untere Naturschutzbehörde

(Stolz)

Bürgermeister

der Verordnungstext als PDF (115 KB) zum Herunterladen

Öffentl. Auslegung vom 14.02. - 14.03.2022: Sicherung von Naturdenkmalen - teilweise Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung

Öffentliche Bekanntmachung

Verordnung der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung des Landratsamtes Stockach zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach vom 25.04.1941

hier: öffentliche Auslegung

Auf dem im Eigentum der Gemeinde Orsingen-Nenzingen befindlichen Grundstück entlang der Kreisstraße K6117, Flst. Nr. 235/2, Gemarkung Orsingen befindet sich eine als Naturdenkmal unter Schutz gestellte Linde.

Mit Verordnung des Landratsamtes Stockach vom 25.04.1941 wurde die Linde als Naturdenkmal ernannt.

Die Linde hat die drei vergangenen Trockensommer sehr schlecht überstanden. Mehrere Hauptstämmlinge trocknen zurück. Auch blieb die erhoffte Vitalisierung durch die Entwicklung einer Sekundärkrone nach dem letzten Rückschnitt im Jahr 2019 aus.

Um die Verkehrssicherheit des Baumes gewährleisten zu können, wäre in Zukunft alle zwei bis drei Jahre ein Eingriff mit der Einkürzung von Kronenteilen notwendig. Durch diese Maßnahme könnte zwar die Verkehrssicherheit erhalten bleiben; der Baum würde hierdurch allerdings immer kleiner werden.

Die zur Verkehrssicherung erforderlichen laufenden Eingriffe sowie die Überwachung des Baumes, welcher langsam abstirbt, wird als nicht zweckmäßig und äußerst gefährlich eingestuft.

Aus diesen Gründen soll die Linde gefällt werden. Hierzu bedarf es einer Aufhebung der Schutzverordnung aus dem Jahr 1941 durch die untere Naturschutzbehörde der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Stockach.

Eine Ersatzpflanzung sowie eine Neuausweisung einer bestehenden Eiche als Naturdenkmal im Gemeindegebiet Orsingen-Nenzingen wird angestrebt.

Der Entwurf der Verordnung zur teilweisen Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung des Landratsamtes Stockach vom 25.04.1941 liegt in Papierform bei der Stadt Stockach, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach, 3. Obergeschoss, am grauen Brett für die Dauer von einem Monat, in der Zeit

vom 14.02.2022 bis einschließlich 14.03.2022

 während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus.

Sollte das Rathaus aufgrund aktueller Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus grundsätzlich geschlossen sein, können die Planentwürfe nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme eingesehen werden.

Ergänzend wird der Verordnungsentwurf für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Homepage der Stadt Stockach unter www.stockach.de / Bürger & Verwaltung / Verwaltungsgemeinschaft sowie auf der Homepage der Gemeinde Orsingen-Nenzingen unter www.orsingen-nenzingen.de / Rathaus / Öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht.

Rechtsverbindlich ist nur das bei der Stadt Stockach durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen in Papierform.

Während der Auslegungsfrist können zu dem Verordnungsentwurf Bedenken und Anregungen schriftlich (Adresse: Stadt Stockach, Baurechtsamt, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach), zur Niederschrift (beim Rathaus Stockach, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach, 3. Etage, Zimmer Nr. 74 oder 78) oder elektronisch (an die E-Mailadresse: baurechtsamt@stockach.de) vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 22 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 25 Naturschutzgesetz (NatSchG) eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich bei der Stadt Stockach geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Stockach, den 04.02.2022

Stolz

Bürgermeister

der Text der Öffentlichen Bekanntmachung als PDF (224 KB)

 

STADT STOCKACH
Landkreis Konstanz
 

Verordnung
der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach vom 25.04.1941.

Aufgrund von § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutz-gesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) sowie § 23 Abs. 5 und § 24 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1250) wird die dritte Nachtragsverordnung des Landratsamtes Stockach zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach vom 25.04.1941 wie folgt geändert:
§ 1
Die Erklärung der Ziff. 91 „Gewann Linde“, Lg. Orsingen zum Naturdenkmal in der dritten Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach des Landratsamtes Stockach vom 25.04.1941 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stockach, den
Untere Naturschutzbehörde

(Stolz)
Bürgermeister

Verkündungshinweis:
Nach § 22 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 25 NatSchG ist eine Verletzung der in § 24 NatSchG ge-nannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich bei der Stadt Stockach geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

der Text der Verordnung als PDF (114 KB)

    

Inkrafttreten: teilweise Aufhebung der Schutzverordnung flächenhafte Naturdenkmale - 14.01.2022

Öffentliche Bekanntmachung

Verordnung der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der Schutzverordnung des Landratsamtes Konstanz zum Schutze von flächenhaften Naturdenkmalen im Landkreis Konstanz vom 16.04.1980

hier: Inkrafttreten

Die Verordnung der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der Schutzverordnung des Landratsamtes Konstanz zum Schutze von flächenhaften Naturdenkmalen im Landkreis Konstanz vom 16.04.1980 tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die o. g. Verordnung der Stadt Stockach kann beim Rathaus Stockach, Baurechtsamt, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Im Falle von möglichen Zugangsbeschränkungen bzgl. des Rathauses aufgrund COVID-19 wird nach telefonischer Terminvereinbarung eine Einsicht gewährt.

Jedermann kann die Verordnung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird die o. g. Verordnung der Stadt Stockach auch auf  der Homepage der Stadt Stockach unter www.stockach.de / Bürger & Verwaltung / Verwaltungsgemeinschaft sowie auf der Homepage der Gemeinde Eigeltingen unter www.eigeltingen.de / Rathaus / Aktuelle Be-kanntmachungen veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 22 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 25 Naturschutzgesetz (NatSchG) eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Form-vorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich bei der Stadt Stockach geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Stockach, den 14.01.2022

Stolz, Bürgermeister

Die Öffentliche Bekanntmachung als PDF-Datei (21 KB)

 

STADT STOCKACH

Landkreis Konstanz

Verordnung

der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der Schutzverordnung des Landratsamtes Konstanz zum Schutze von flächenhaften Naturdenkmalen im Landkreis Konstanz vom 16.04.1980

Aufgrund von § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzge-setz - BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) sowie § 23 Abs. 5 und § 24 des Geset-zes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Natur-schutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1250) wird die Verordnung des Landratsamtes Konstanz zum Schutze von flächenhaften Naturdenkmalen im Landkreis Konstanz vom 16.04.1980 wie folgt geändert:

§ 1

Die Erklärung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Landratsamtes Konstanz zum Schutze von flächenhaften Naturdenkmalen vom 16.04.1980 des Hochmoores „Waldsee Dunzenberg“ mit ei-ner Fläche von etwa 1,5 ha auf Flst. Nr. 2676 im Distrikt IV Dunzenberg des Gemeindewaldes Eigeltingen zu einem flächenhaften Naturdenkmal wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stockach, den 14.01.2022

Untere Naturschutzbehörde

Stolz, Bürgermeister

 

Verkündungshinweis:

Nach § 22 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 25 NatSchG ist eine Verletzung der in § 24 NatSchG ge-nannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich bei der Stadt Stockach geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Die Verordnung als PDF-Datei (106 KB)

   

Entwurf Teilflächennutzungsplanung Windenergie

  • Begründung zum Teilflächennutzungsplan Windenergie
    • Anlage 1 zur Begründung
      Karte 3 - zeichnerische Darstellung der Konzentrationszonen von Windkraftanlagen
    • Anlage 2 zur Begründung
      Karte 1 und 2 - zeichnerische Darstellung harter und weicher Ausschreibungskriterien
  • Umweltbericht
    • Anhang 1 zum Umweltbericht
      Kriterien zur Einstufung der Umweltverträglichkeit
    • Anhang 2 zum Umweltbericht
      Einzelbetrachtung potentieller Windnutzungsgebiete (Steckbriefe)
    • Anhang 3 zum Umweltbericht
      Artenschutzrechtliche Prüfung / Analyse Konfliktpotential / Übersicht avifaunische Kartierung
    • Anhang 4 Studie zur Entwicklung und Steuerung vom Juli 2013