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Formulare

Online ausfüllen, ausdrucken, absenden!

Verehrte Bürgerin, verehrter Bürger der Stadt Stockach, wir stellen Ihnen nachstehende Formulare zum Teil online, zum Teil zum Ausdrucken, zur Verfügung. Sie können die Formulare bequem von zu Hause ausfüllen und ausdrucken. Zusätzlich benötigen wir Ihre Unterschrift. Sie können jedoch auch gerne bei der Stadtverwaltung vorbeischauen und dort Ihre Formulare alleine oder gemeinsam mit dem zuständigen Mitarbeiter/der zuständigen Mitarbeiterin ausfüllen.

Meldewesen

Abmeldung bei Umzug ins Ausland

Sie verlassen Deutschland und ziehen endgültig in einen anderen Staat? Dann müssen Sie sich sozusagen ins Ausland abmelden. Dies kann aber nur 7 Tage vor dem endgültigen Auszug vorgenommen werden. Um Ihnen die Abmeldung ins Ausland zu erleichtern, haben wir den Antrag digitalisiert. Nutzen Sie den digitalen Antragsprozess schnell und einfach!

Abmeldung bei Umzug ins Ausland (PDF, 279 KB)

Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten (Vor- und Familiennamen, ggf. Doktorgrad, Anschriften). Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Erklärung gemäß § 34 Meldegesetz (PDF, 262 KB)

Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)

Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden. Dafür ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.

Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (PDF,236 KB)

Wohnberechtigungsschein beantragen

Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.

Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.

Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (PDF, 306 KB)

Datenschutzerklärung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins (PDF, 153 KB)

Anmeldung nach § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift bestätigt.

(2) Für die elektronische Anmeldung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Anmeldung direkt am Bildschirm

Befreiung von der Ausweispflicht beantragen

Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen.

Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können. Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei Banken oder Behörden.

Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (PDF, 253 KB)

kommunale Steuern

Hundesteuer an-/ abmelden

Anmeldung: Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Abmeldung:

  • Sie ziehen um und verlegen damit Ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde oder
  • Sie haben keinen Hund mehr.

An-/Abmeldung Hundesteuer (PDF, 35KB)

Vergnügungssteuer

Die Besteuerung der Geldspielgeräte erfolgt anhand eines sog. Wirklichkeitsmaßstabes“ (Nettokasse/Einspielergebnis).
Die Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit werden nach dem sog. Stückzahlmaßstab besteuert.

Für die Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird als Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis herangezogen.

Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Nettokasse zzgl. Röhrenentnahmen [sog. Fehlbetrag], abzgl. Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Erklärung zur Vergnügungssteuer - Spielgeräte mit Gewinn (PDF, 35 KB)

Gewerbe

Bauen

Virtuelles Bauamt

Das Baurechtsamt der Verwaltungsgemeinschaft Stockach setzt ab sofort für alle Baugenehmigungsverfahren und die weiteren auf der Plattform möglichen Verfahren die Online-Plattform „Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg“ (kurz ViBa) ein.

Alle Unterlagen müssen über diese Plattform hochgeladen werden. Voraussetzung dafür ist eine Bund-ID oder ein ELSTER-Zertifikat. Die Anleitung diese zu beantragen finden Sie auf der Plattform.

Über https://bw.digitalebaugenehmigung.de/stockach/ betreten Sie die Plattform.

Angrenzer-Anhörung

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg wurde am 23.11.2023 geändert. Dabei erhielt § 55 „Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit“ eine neue Regelung. Die Anhörung von Angrenzern im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist jetzt weitgehend eingeschränkt: Danach erhalten die Eigentümer von an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücken nur noch eine Benachrichtigung über ein Bauvorhaben, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften erteilt werden soll.

Angrenzer werden – sofern kein Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften vorliegt – nicht mehr wie bisher vor Erteilung der Baugenehmigung angehört und können auch keine Einwendungen erheben. Informiert werden sie künftig erst mit Zustellung der Baugenehmigung über das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück.

Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LOB

das Antragsformular zum Ausfüllen (440 KB)

Statt des Baugenehmigungsverfahrens kann

- für die Errichtung eines Bauvorhabens das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit bestimmten Festsetzungen liegt.

- für die Änderung und Nutzungsänderung genehmigungspflichtiger Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden.

- beim Abbruch aller Anlagen das  Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, sofern für den Abbruch nicht schon die Verfahrensfreiheit gegeben ist.

Vorteil des Kenntnisgabeverfahrens:

Ein förmlicher behördlicher Bescheid entfällt, das Verfahren wird beschleunigt und Kosten werden erspart (Wegfall der Genehmigungsgebühr).

Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO)

das Antragsformular zum Ausfüllen (PDF, 1 MB)

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht geprüft. Für deren Einhaltung haben die Bauherrin oder der Bauherr die Verantwortung. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.

Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO)/ Bauvorbescheid (§ 57 LBO)

der Antrag zum Ausfüllen (PDF, 554 KB)

Für Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern (Gebäudeklasse 4) und sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude (Gebäudeklasse 5) benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

Ausnahme: Wohngebäude sowie Sonderbauten

 

Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung

Unterlagen zu Bauanträgen

  

Abbruch baulicher Anlagen

Grundstücksteilung, Baulasten

Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

Antrag auf Entwässerung

Nachweise zum GEG - NEUBAU

Erfüllungserklärung gemäß § 104 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Gebäude bis 50 qm  (PDF 189 KB)

Erfüllungserklärung für Nichtwohngebäude im Bestand gemäß § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) (Änderungen im Sinne des § 48 Satz 1, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden) (PDF 309 KB)

Erfüllungserklärung für Wohngebäude im Bestand gemäß § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) (Änderungen im Sinne des § 48 Satz 1, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden) (PDF 217 KB)

Erfüllungserklärung für Nichtwohngebäude im Bestand gemäß § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) (Erweiterung und Ausbau im Sinne des § 51) (PDF 174 KB)

Erfüllungserklärung für Wohngebäude im Bestand gemäß § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) (Erweiterung und Ausbau im Sinne des § 51) (PDF 190 KB)

Erfüllungserklärung für Wohngebäude Neubau gemäß § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) (PDF 368 KB)

 

Erfüllungserklärung für Nichtwohngebäude Neubau gemäß § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) (PDF 810 KB)

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde die „Erfüllungserklärung” eingeführt, die bei Neubauvorhaben, aber auch bei bestimmten Maßnahmen an Bestandsgebäuden den Genehmigungsbehörden vorzulegen ist.

Sie dient den Behörden gegenüber als Nachweis der Anforderungen dieses Gesetzes und unterscheidet sich damit vom Energieausweis, der lediglich als informatorisches Marktinstrument dient.

Siehe dazu: Seite des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

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