Gebühren & Steuersätze
Steuersätze der Stadt Stockach
Die Stadt Stockach erhebt die Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz in der Fassung vom 07.08.1973 (Ges. Bl. S. 965). Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
- a) 350 v.H. (Grundsteuer A) der Steuermessbeträge für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
- b) 395 v.H. (Grundsteuer B) der Steuermessbeträge für Grundstücke.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag beträgt
- 350 v.H. bezogen auf den Steuermessbetrag.
Die Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer werden für jedes Jahr per Haushaltssatzung vom Gemeinderat beschlossen.
Müllgebühren der Stadt Stockach
Restmüll
- 60 l: 63,60 €
- 80 l: 74,40 €
- 120 l: 94,80 €
- 240 l: 157,20 €
- Müllsack: 4,10 €
Biomüll
- 60 l: 175,20 €
- 80 l: 204,00 €
- 120 l: 262,80 €
- 240 l: 438,00 €
- 660 l: 1053,60 €
Die Papiertonne ist kostenlos. Ebenso die Windeltonne (240 l Restmülltonne) für Windelkinder und pflegebedürftige Bürger.
Abwassergebühren der Stadt Stockach
zentrale Entsorgung
- Schmutzwassergebühr: 2,59 Euro pro Kubikmeter
- Niederschlagsgebühr: 0,36 Euro pro Quadratmeter
dezentrale Entsorgung
- geschlossene Grube: 40,68 Euro pro Kubikmeter
- Kleinkläranlage: 60,66 Euro pro Kubikmeter
Niederschlagswassergebühr
Nach Ermittlung der gebührenrelevanten Quadratmeter werden diese mit der Gebühr (0,36 Euro pro Quadratmeter) multipliziert.
Gebührenhöhe
- Gebühr je m³ Schmutzwasser: 2,59 Euro
- Gebühr je m² bebauter und befestigter (abflusswirksamer) Grundstücksfläche Niederschlagswasser: 0,36 Euro (jährlich)
Bestattungsgebührenordnung
Bestattungsgebührenordnung
Die Bestattungsgebührenordnung als PDF (301 KB) zum Herunterladen
1. Verwaltungsgebühren
Es werden erhoben für:
1.1 die Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 40,00€ |
1.2 die Zustimmung zur Ausgrabung einer Leiche | 85,00€ |
2. Benutzungsgebühren
Es werden erhoben für:
2.1 die Bestattung (Ausheben und Schließen der Grabstelle)
2.1.1 von Personen im Alter von 10 Jahren und mehr | 790,00 € |
2.1.2 von Personen unter 10 Jahren | 460,00 € |
2.1.3 von Tot- und Frühgeburten | 130,00 € |
2.1.4 ein Zuschlag für die Tieferlegung bei Wahlgräbern | 220,00 € |
2.2 die Beisetzung von Aschen
2.2.1 regelmäßig | 250,00 € |
2.3 die Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1 für Personen im Alter von 10 Jahren und mehr | 1.110,00 € |
2.3.2 für Personen unter 10 Jahren | 660,00 € |
2.3.3 für die Überlassung eines Rasenreihengrabes | 1.660,00 € |
2.4 die Überlassung eines Reihenurnengrabes / anonym Urnengrab
2.4.1 regelmäßig | 550,00 € |
2.4.2 in der Urnenhofanlage | 560,00 € |
2.5 die Verleihung von besonderen Nutzungsrechten
2.5.1 Überlassung eines Einzelwahlgrabes, Nutzungszeit 25 Jahre | 1.740,00 € |
2.5.2 Überlassung eines Doppelwahlgrabes, Nutzungszeit 25 Jahre | 2.230,00 € |
2.5.3 Überlassung eines Dreifachwahlgrabes, Nutzungszeit 25 Jahre | 2.970,00 € |
2.5.4 Überlassung eines Urnenwahlgrabes | 730,00 € |
2.5.5 in der Urnenhofanlage/Urnenwand | 600,00 € |
2.6 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
2.6.1 Einzelwahlgrab | 69,00 € |
2.6.2 Doppelwahlgrab | 89,00 € |
2.6.3 Dreifachwahlgrab | 89,00 € |
2.6.4 Urnendoppelgrab | 49,00 € |
2.6.5 Urnenhofanlage/Urnenwand | 40,00 € |
2.7 die Benutzung der Aussegnungshalle und der Leichen-/Kühlzellen
2.7.1 Aussegnungshalle Loreto | 270,00 € |
2.7.2 Kühlzelle Loreto | 400,00 € |
2.7.3 Aussegnungshalle Stadtteile | 100,00 € |
2.7.4 Beanspruchung Sezierraum Loreto | 400,00 € |
2.8 für auswärts Verstorbene und zum Zeitpunkt des Todes nicht ortsansässig gewesene Personen wird ein Zuschlag von 50 % zu den festgesetzten Gebühren gem. 2.3 – 2.5 erhoben.
2.9 das Ausgraben
2.9.1 einer Leiche vor Ablauf von 15 Jahren nach der Beisetzung | 736,00 € |
2.9.2 einer Leiche nach Ablauf von 1 Jahr nach der Beisetzung | 363,00 € |
2.9.3 einer Urne | 250,00 € |
2.10 für sonstige Leistungen
2.10.1 Versand einer Urne | 66,00 € |
2.10.2 Verlegung von Platten zwischen den Gräbern je lfd. Meter | nach Aufwand |