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Niederschlagswasser

Die Stadt Stockach erhebt für die Benutzung ihrer städtischen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr. Die bis 31.12.2009 geltende Abwassergebühr, die sowohl die Kosten der Schmutzwasserbehandlung wie auch die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers von Dachflächen, Einfahrten und so weiter abdeckte, wurde rückwirkend zum 1. Januar 2010 in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt.

Mit dieser sogenannten gesplitteten Abwassergebühr wurde keine neue oder zusätzliche Gebühr erhoben, sondern der Aufwand wurde – anstatt wie bisher auf nur eine Gebühr – nunmehr auf zwei Gebührenarten aufgeteilt.

Für die Schmutzwassergebühr wird weiterhin der Frischwasserverbrauch zu Grunde gelegt.

Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der bebauten, befestigten und versiegelten Fläche, auf denen das Niederschlagswasser nicht auf natürlichem Wege versickert, sondern zumindest teilweise in die Kanalisation abgeleitet wird. Es werden die einzelnen Flächen mit dem jeweiligen Versiegelungsfaktor multipliziert und abschließend die gebührenrelevante Fläche mit den Kosten für einen Quadratmeter multipliziert.

Niederschlagswassergebühr

Berechnung der Niederschlagswassergebühr:
Die einzelnen (Teil-) Flächen (Dachflächen, befestigte Flächen) werden mit ihrem jeweiligen Versiegelungsfaktor multipliziert.

Beispiele für Dachflächen:

  • Normaldach (Ziegel, Blech, Glas) - Ableitung in Kanal
    • Anzahl qm x 1,0
  • Gründach ab 10 cm Schichtstärke
    • Anzahl qm x 0,4
  • Normaldach - Ableitung in Versickerungsanlage mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
    • Anzahl qm x 0,2
  • Normaldach - Ableitung in Regenwasserzisterne ohne Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
    • Anzahl qm x 0,0
  • Normaldach - Ableitung in Versickerungsanlage ohne Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
    • Anzahl qm x 0,0

Beispiele für befestigte Flächen:

  • Asphalt, Beton, Bitumen; in Beton oder Estrich verlegtes Pflaster
    • Anzahl qm x 1,0
  • Pflaster, Platten (in Kies gelegt)
    • Anzahl qm x 0,6
  • Verbundsteine (in Kies gelegt)
    • Anzahl qm x 0,6
  • Rasenfugenpflaster mit offenen Fugen > 20 mm
    • Anzahl qm x 0,4
  • Rasengittersteine, Porenpflaster
    • Anzahl qm x 0,4
  • Schotter, Kies
    • Anzahl qm x 0,4
  • Schotterrasen
    • Anzahl qm x 0,4

Nach Ermittlung der gebührenrelevanten Quadratmeter werden diese mit der Gebühr (0,44 Euro pro Quadratmeter) multipliziert.

Einsparungsmöglichkeiten durch Entsiegelung:

  • Teildurchlässige Beläge
    Der Versiegelungsfaktor kann in Zukunft durch teildurchlässige Beläge wie zum Beispiel Kiesdecken, Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster und Gründächer mit mehr als 10 cm Schichtstärke reduziert werden. Aber auch weniger durchlässige Beläge wie Platten oder Verbundsteine reduzieren diesen Faktor. (siehe oben)
  • Versickerungsanlagen
    Bei Regenwasser von versiegelten Flächen, das nicht in die städtischen Abwasseranlagen eingeleitet wird, sondern durch eigene Versickerungsanlagen, zum Beispiel Muldenversickerung oder Rigolenversickerung dem Grundwasser zugeführt wird, ist zu beachten, dass
    • die versiegelten Flächen die in eine Versickerungsmulde einleiten und ohne Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen der Regenwassergebühr unberücksichtigt bleiben.
    • die versiegelten Flächen der Versickerungsanlagen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und mit Notüberlauf im Rahmen der Regenwassergebühr reduziert (Faktor: 0,2) berücksichtigt werden.
    • die Bemessung und Ausführung hat nach dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen (beispielsweise das Merkblatt der DWA A-138).
  • Zisternen
    Eine weitere Alternative ist die Einspeisung von aufgefangenem Regenwassers zur Wiederverwendung in eine hauseigene Zisterne. Hier ist zu beachten, dass
    • die versiegelten Flächen, die an eine Zisterne ohne Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, im Rahmen der Regenwassergebühr unberücksichtigt bleiben.
    • die versiegelten Flächen, die an eine Zisterne mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, nicht reduziert werden.

Häufige Fragen

Warum wird die getrennte Abwassergebühr eingeführt?
Die Gemeinden in Baden-Württemberg müssen aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.03.2010 die Berechnung der Abwassergebühren umstellen.Es wurde erforderlich, die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser zu trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen (getrennte Gebühr). Insgesamt wurde keine zusätzliche Gebühr erhoben, sondern der Aufwand wurde – anstatt wie bisher auf nur eine Gebühr – nunmehr auf zwei Gebührenarten aufgeteilt.Grundstücke mit hohem Versiegelungsgrad werden stärker belastet und Grundstücke mit wenig versiegelten Flächen werden entlastet.Für die derzeitige Gebührenerhebung ist unerheblich, ob und wie viel Niederschlagswasser auf einem Grundstück anfällt und ob und wie viel davon auf dem Grundstück versickert oder direkt in die Kanalisation abgeleitet wird.

Wie erfolgt die Umstellung auf die neuen Gebührenmaßstäbe?
Zur Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen wurden Luftbilder von den im Kanaleinzugsbereich liegenden Grundstücken erstellt. Diese anschließend hinsichtlich bebauter und befestigter Flächen ausgewertet. Die so ermittelten gebührenrelevanten Flächen, wurden den betroffenen Grundstückseigentümern schriftlich mitgeteilt.

Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Ändern sich versiegelte Flächen, werden diese Flächenänderungen monatlich in der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind in einen Lageplan des Grundstücks einzutragen und der Stadt Stockach binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen.

Können falsche Angaben von Bürgern festgestellt werden?
Die Stadt Stockach wird anhand von Plausibilitätskontrollen Abweichungen zwischen den aus dem Luftbild ermittelten versiegelten Flächen und den vom Bürger angegebenen Flächen überprüfen. Bei unklaren Flächenverhältnisse werden Überprüfungen vor Ort durchgeführt.

Es wird kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet. Muss trotzdem etwas bezahlt werden?
Die Niederschlagswassergebühr wird nicht erhoben. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss entsprechend des Wasserverbrauchs gezahlt werden.

Ist es für den Grundstücksbesitzer ein Unterschied, ob sein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist?
Es spielt für die Niederschlagswassergebühr keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist. In dem Umstand, dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser über einen Mischwasser- oder Niederschlagswasserkanal ohne Anschluss an die Kläranlage abgeleitet wird, kann ein wesentlicher Leistungsunterschied nicht gesehen werden.

Glossar

Abwasser:
ist ein Überbegriff und bezeichnet Schmutzwasser und Niederschlagswasser welches in die städtischen Abwasseranlagen eingeleitet wird.

Frischwasser:
ist Trinkwasser wie es in den Haushalten verfügbar ist. Dieses wird überwiegend wieder in die städtischen Abwasseranlagen eingeleitet.

Schmutzwasser:
ist Wasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt wird.

Städtische Abwasseranlagen:
sind insbesondere die öffentliche Kanäle, Gräben, Kläranlagen, Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken.

Versiegelte/befestigte Flächen:
sind Flächen auf denen kein Niederschlagswasser versickern kann und deshalb direkt oder indirekt in die städtische Abwasseranlagen fließt, zum Beispiel Dachflächen und Parkplätze.

Versiegelungsfaktor:
Der Versiegelungsfaktor einer befestigten oder bebauten Fläche gibt das Maß der Versickerungsfähigkeit der Fläche an. Er bestimmt damit auch, wie viel Niederschlagswasser von dieser Fläche abgeleitet wird.

Gebührenhöhe

  • Gebühr je m³ Schmutzwasser: 1,74 Euro
  • Gebühr je m² bebauter und befestigter (abflusswirksamer) Grundstücksfläche Niederschlagswasser: 0,41 Euro (jährlich)

Änderungen

Sollten sich bei den Dachteilflächen bzw. versiegelten Flächen auf Ihrem Grundstück Änderungen ergeben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin (siehe unter Kontakt). Diese wird Ihnen die bestehenden Daten erneut zukommen lassen, welche Sie dann entsprechend abändern können und an uns zurück schicken.