Rechtsverbindliche Bebauungspläne
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Espasingen
Espasingen - Bebauungsplan Schlosswiese
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 22.05.2019
a) den Bebauungsplan „Schlosswiese“ und
b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Schlosswiese“ als Satzung beschlossen:
Espasingen - "Kai-Schnabelburg-Reute"
Hindelwangen
Hindelwangen - Espen
Hindelwangen - Himmelreich III
Hindelwangen - Himmelreich III (Änderung u. Erweiterung)
Textteil
Planzeichnung
Umweltbericht
Zusammenfassende Erklärung
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 06.11.2019 in öffentlicher Sitzung die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Himmelreich III“ nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB beim Rathaus Stockach, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Stockach, den 14.11.2019
Stolz
Bürgermeister
Hindelwangen - In den Erlen
Hindelwangen - Unterer Ösch II
Hoppetenzell
Hoppetenzell - Eichhalde
Mahlspüren im Hegau
Mahlspüren im Hegau/ Windegg - Grabenäcker
Mahlspüren im Hegau - Oberes Härtle-Härtlehof-Grabenäcker
Mahlspüren im Tal
Mahlspüren im Tal - Hausäcker II
Mahlspüren im Tal/Seelfingen - Aspenweg
Raithaslach
Raithaslach - Hochacker-Breite
Stockach
Stockach - Änderung Bildstockäcker-Figlisried-Kätzleberg
Stockach - Zweite Änderungssatzung "Vorderer Kätzleberg"
Aufgrund von § 10 BauGB in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Stockach am 10.04.2019 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Vorderer Kätzleberg“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB als Satzung beschlossen.
Stockach - Auen-Stegwiesen
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 24.07.2019 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geänderten Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Auen-Stegwiesen“ als Satzung beschlossen.
Die Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Stockach, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Stockach, 25.07.2019
Stolz
Bürgermeister
Stockach - Burghalde II
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 24.07.2019 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Burghalde“ als Satzung beschlossen.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Stockach, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Stockach, 25.07.2019
Stolz
Bürgermeister
Stockach - Goethestraße
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 29.07.2020
1. den Bebauungsplan „Goethestraße“ und
2. die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Goethestraße“ unter Zugrundelegung der
nachstehenden Rechtsgrundlagen als Satzung beschlossen:
• Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
(BGBl. I S. 3786)
• Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur
Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
• Landesbauordnung fur Baden-Wurttemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313)
• Gemeindeordnung fur Baden-Wurttemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI.
S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403)
Satzungstext Bebauungsplan Goethestraße
Abgrenzungsplan Bebauungsplan Goethestraße (Stand 09.01.2010)
Planteil Bebauungsplan Goethestraße (Stand 29.07.2020 Ausfertigung)
Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Goethestraße (Stand 29.07.2020 Ausfertigung)
Örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan Goethestraße (Stand 29.07.2020 Ausfertigung)
Begründung mit Anlage Bebauungsplan Goethestraße (Stand 29.07.2020 Ausfertigung)
Stockach Hintere Walke - Teiländerung
Der Bebauungsplan "Hintere Walke - Teiländerung" wurde am 08.01.2021 bekannt gemacht und ist rechtskräftig.
Stockach - Obere Walke
Stockach - Reiser
Stockach - Schützenweg
Sondergebiet Einzelhandel Meßkircher Straße
Nach § 10, 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBL I S. 3634) hat die Gemeindevertretung der Stadt Stockach in öffentlicher Sitzung am 12.12.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Einzelhandel Meßkircher Straße" als Satzung beschlossen:
Stockach - Erste Änderungssatzung Vorderer Kätzleberg
Stockach - Zoznegger Straße II
Wahlwies
Wahlwies - Richard-Stocker-Weg
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 24.07.2019 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Richard-Stocker-Weg“ als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Stockach, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Stockach, 25.07.2019
Stolz
Bürgermeister
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