Rechtsverbindliche Bebauungspläne
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Espasingen
Breitene
Begründung Gewann Breitene (20.04.1968) (PDF 148 KB)
Planzeichnung Breitene (PDF 3,7 MB)
Profile (PDF 2,8 MB)
Satzung (PDF 317 KB)
Textteil (PDF 2,5 MB)
1. Bebauungsplanänderung
Begründung zur Bebauungsplanänderung Breitene (20.03.1979) (PDF 590 KB)
Planzeichnung (PDF 831 KB)
Satzung (PDF 281 KB)
2. Bebauungsplanänderung
Begründung zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Breitene (12.2000) (PDF 74 KB)
Planzeichnung (PDF 1,4 MB)
Satzung (PDF 91 KB)
Breitene II
Begründung zum Bebauungsplan Breitene II (06.04.1983) (PDF 591 KB)
Planzeichnung (PDF 2,7 MB)
Satzung (PDF 250 KB)
Textteil (PDF 524 KB)
Flurstücksnummer 268
Hopfengarten
- Begründung zum Bebauungsplan Hopfengarten (02.1991) (PDF 937 KB)
- Lärmschutzberechnung: Berechnung (PDF 3,8 MB), Erläuterungsbericht (PDF 836 KB)
- Planzeichnung (PDF 3,3 MB)
- Querprofile (PDF 957 KB)
- Satzung (PDF 348 KB)
- Textteil (PDF 1,8 MB)
Änderung Bebaungsplan Hopfengarten
- Begründung zur Bebauungsplanänderung (10.1997) (PDF 82 KB)
- Planzeichnung (PDF 680 KB)
- Satzung (PDF 87 KB)
Kapf
Begründung zum Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften (06.2002) (PDF 87 KB)
Planzeichnung (PDF 2,5 MB)
Satzung (PDF 271 KB)
Textteil (PDF 493 KB)
Espasingen - Lutzen
Espasingen - Schlosswiese
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 22.05.2019
a) den Bebauungsplan „Schlosswiese“ und
b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Schlosswiese“ als Satzung beschlossen:
Espasingen - Seestraße SO Obstverwertung
Espasingen - Solarpark Buchbühl
Hindelwangen
Der Untere Ösch
Begründung des Bebauungsplanes vom Juni 1992 (PDF, 173 KB)
1. Änderung
Begründung der Änderung (PDF, 33 KB)
2. Änderung
Begründung der zweiten Änderung (PDF, 35 KB)
Der Untere Ösch II
Begründung zum Bebauungsplan "Der untere Ösch II" vom 25.02.2009 (PDF, 26 KB)
1. Änderung
Vereinfachte Änderung "Unterer Ösch II" vom 24.06.2015 (PDF, 15 KB)
Unterer Ösch II
Haldenösch
Begründung zum Bebauungsplan "Haldenösch" (PDF 739 KB)
Planzeichnung Haldenösch (PDF 1,2 MB)
Satzung Haldenösch (PDF 40 KB)
1. Änderung
Begründung der 1. Änderung (PDF 371 KB)
2. Änderung
Begründung der 2. Änderung (PDF 49 KB)
3. Änderung
Begründung der 3. Änderung (PDF 34 KB)
4. Änderung
Himmelreich
Himmelreich III
Himmelreich III (Änderung u. Erweiterung)
Textteil
Planzeichnung
Umweltbericht
Zusammenfassende Erklärung
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 06.11.2019 in öffentlicher Sitzung die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Himmelreich III“ nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB beim Rathaus Stockach, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Stockach, den 14.11.2019
Stolz
Bürgermeister
In den Erlen
Hoppetenzell
Hoppetenzell - Eichhalde
Sondergebiet „Photovoltaikanlage Hoppetenzell“
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 19.05.2021 in öffentlicher Sitzung den oben genannten Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Öffentliche Bekanntmachung (PDF-Datei, 200 KB )
Lageplan (Übersichtsplan, unmaßstäblich, Plangebiet rot) 449 KB
Planungsrechtliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften und Begündung (PDF-Datei,1,3 MB )
Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan (PDF-Datei, 1,6 MB )
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (PDF-Datei, 1,36 MB )
Zusammenfassende Erklärung nach §10, Abs. 3 (PDF-Datei, 347 KB)
Mahlspüren im Hegau
Mahlspüren im Hegau/ Windegg - Grabenäcker
Mahlspüren im Hegau - Oberes Härtle-Härtlehof-Grabenäcker
Mahlspüren im Hegau - Am Weiher
Mahlspüren im Hegau - In der Baind
Mahlspüren im Hegau - Ost
Mahlspüren im Hegau - Oehmtwiesen
Mahlspüren im Hegau - Stockfelderhof
Mahlspüren im Tal
Mahlspüren im Tal - Hausäcker II
Mahlspüren im Tal/Seelfingen - Aspenweg
Raithaslach
Raithaslach - Hochacker-Breite
Stockach
Stockach - Änderung Bildstockäcker-Figlisried-Kätzleberg
Stockach - Zweite Änderungssatzung "Vorderer Kätzleberg"
Aufgrund von § 10 BauGB in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Stockach am 10.04.2019 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Vorderer Kätzleberg“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB als Satzung beschlossen.
Stockach - Auen-Stegwiesen
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 24.07.2019 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geänderten Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Auen-Stegwiesen“ als Satzung beschlossen.
Die Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Stockach, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Stockach, 25.07.2019
Stolz
Bürgermeister
Stockach - Burghalde, 2. Änderung des Bebauungsplanes
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 24.07.2019 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Burghalde“ als Satzung beschlossen.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Stockach, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Stockach, 25.07.2019
Stolz
Bürgermeister
Stockach - Burghalde, 3. Änderung und Erweiterung
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Burghalde – 3. Änderung und Erweiterung“, Gemarkung Stockach; Verfahren gemäß § 13 a und 13 b des Baugesetzbuches (BauGB)
hier: Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 11.05.2022 in öffentlicher Sitzung den oben genannten Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Burghalde – 3. Änderung und Erweiterung“, Gemarkung Stockach, tritt mit dieser
Bekanntmachung in Kraft, vgl. § 10 Abs. 3 des BauGB.
Der Änderungsbereich ergibt sich aus der mitabgedruckten Planzeichnung. Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich Hinweise, Begründung, Pflanzenliste und Planfertigung beim Rathaus Stockach, Stadtbauamt, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und Hinweisen, Begründung sowie Rechtsplan einsehen, sowie über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei
Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Stockach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Stockach, 30.05.2022
(Stolz)
Bürgermeister
die Öffentliche Bekanntmachung als PDF (40 KB) zum Herunterladen
der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes als PDF (776 KB) zum Herunterladen
Stockach - Goethestraße
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 29.07.2020
1. den Bebauungsplan „Goethestraße“ und
2. die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Goethestraße“ unter Zugrundelegung der
nachstehenden Rechtsgrundlagen als Satzung beschlossen:
• Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
(BGBl. I S. 3786)
• Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur
Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
• Landesbauordnung fur Baden-Wurttemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313)
• Gemeindeordnung fur Baden-Wurttemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI.
S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403)
Satzungstext Bebauungsplan Goethestraße
Abgrenzungsplan Bebauungsplan Goethestraße (Stand 09.01.2010)
Planteil Bebauungsplan Goethestraße (Stand 29.07.2020 Ausfertigung)
Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Goethestraße (Stand 29.07.2020 Ausfertigung)
Örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan Goethestraße (Stand 29.07.2020 Ausfertigung)
Begründung mit Anlage Bebauungsplan Goethestraße (Stand 29.07.2020 Ausfertigung)
Stockach - Goethestraße, 1. Änderung des Bebauungsplans
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Goethestraße –
1. Änderung“, Gemarkung Stockach; Verfahren gemäß § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB)
hier: Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 11.05.2022 in öffentlicher Sitzung den oben genannten Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Goethestraße – 1. Änderung“, Gemarkung Stockach, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft, vgl. § 10 Abs. 3 des BauGB.
Der Änderungsbereich ergibt sich aus der mitabgedruckten Planzeichnung. Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich Hinweise, Begründung und Planfertigung beim Rathaus Stockach, Stadtbauamt, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und Hinweisen, Begründung sowie Rechtsplan einsehen sowie über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Stockach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Stockach, 17.05.2022
Stolz,
Bürgermeister
Die Öffentliche Bekanntmachung als PDF (395 KB) zum Herunterladen
der Satzungsbeschluss als PDF (85 KB) zum Herunterladen
die örtlichen Bauvorschriften als PDF (92 KB) zum Herunterladen
Stockach Hintere Walke - Teiländerung
Der Bebauungsplan "Hintere Walke - Teiländerung" wurde am 08.01.2021 bekannt gemacht und ist rechtskräftig.
Stockach - Obere Walke
Stockach - Reiser
Stockach - Schützenweg
Sondergebiet Einzelhandel Meßkircher Straße
Nach § 10, 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBL I S. 3634) hat die Gemeindevertretung der Stadt Stockach in öffentlicher Sitzung am 12.12.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Einzelhandel Meßkircher Straße" als Satzung beschlossen:
Stockach - Erste Änderungssatzung Vorderer Kätzleberg
Stockach - Zoznegger Straße II
Wahlwies
Wahlwies - Richard-Stocker-Weg
Der Gemeinderat der Stadt Stockach hat am 24.07.2019 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Richard-Stocker-Weg“ als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Stockach, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Stockach, 25.07.2019
Stolz
Bürgermeister
Textteil-Satzung-planungsrechtliche_Festsetzungen-örtliche_Bauvorschriften-Begründung