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Dienstleistungen

Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Es wird unterschieden nach Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, ebenfalls nach Standort (Gaststätten oder Spielhallen). Entsprechend gestaltet sich auch die Steuerpflicht. Die Vergnügungssteuer wird nach Stückzahlmaßstab berechnet. Steuerschuldner ist der Aufsteller der Spielgeräte.

Verfahrensablauf

Das Aufstellen bzw. Abbauen von Geräten ist innerhalb von 2 Wochen der Stadt Stockach, Fachbereich Finanzen, Abteilung Steuern zu melden.

Fristen

Die Vergnügungssteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen. 15. Februar 15. Mai 15. August 15. November

Bearbeitungsdauer

Die Vergnügungssteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen. 15. Februar 15. Mai 15. August 15. November

Rechtsgrundlage

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Stockach

Freigabevermerk

Kauker, Claudia (07.12.2007)