Lebenslagen
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Für die Trinkwasserversorgung sind die Kommunen (Städte und Gemeinden) zuständig. Ganz überwiegend betreiben diese Unternehmen zur Trinkwasserversorgung oder beziehen Trinkwasser von Unternehmen kommunaler Zusammenschlüsse.
Wenn Sie ein neues Haus bauen, muss dieses an die kommunale Trinkwasserversorgung angeschlossen werden.
Auch das Abwasser muss von den Kommunen beseitigt werden. Abwasser ist nicht nur das Schmutzwasser aus Haushalten, Industriebetrieben oder der Landwirtschaft, sondern auch das Regenwasser, das von bebauten Flächen abfließt. In der Regel wird das Abwasser in eine kommunale Kläranlage geleitet und dort gereinigt. Danach wird es in ein Gewässer, beispielsweise einen Bach, eingeleitet.
Die Wasserversorgung wird über Gebühren oder privatrechtliche Entgelte finanziert, die Abwasserbeseitigung in Baden-Württemberg über Gebühren.
Außerdem besteht für Kommunen und Zweckverbände aus den Bereichen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung die Möglichkeit, Förderungen des Landes zu beantragen, um ihre Bürger zu entlasten.
Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen keine Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier über die Toilette entsorgt werden. Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf. Nur Toilettenpapier, auch feuchtes darf über die Toilette entsorgt werden.
Rechtsgrundlage
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis)
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 10 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)
- § 19 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne)
- § 27 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer)
- § 50 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Öffentliche Wasserversorgung)
- § 54 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung)
- § 55 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Grundsätze der Abwasserbeseitigung)
- § 56 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Pflicht zur Abwasserbeseitigung)
- § 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Einleiten von Abwasser in Gewässer)
- § 58 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen)
- § 59 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen)
- § 60 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Abwasseranlagen)
- § 61 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
- § 67 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Grundsatz, Begriffsbestimmung)
- § 68 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Planfeststellung, Plangenehmigung)
- § 44 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen)
- § 45 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete)
- § 46 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung)
- § 47 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Konzeption der Abwasserbeseitigung)
- § 48 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen)
- § 49 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Indirekteinleiterkataster)
- § 50 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Öffentliche Abwasseranlagen)
- § 51 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Private Abwasseranlagen)
- § 52 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Gewässerschutzbeauftragte)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30. Dezember 2006
Leistungen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.03.2020 freigegeben.